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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.05.2013
VG 5 K 441.12 -

Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ungültig

Verletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlverfahrens führt zur Ungültigkeit der Wahl

Die Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihrer Stellvertreterin ist ungültig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 22. November 2012 wählten die weiblichen Beschäftigten aller der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin.

Wahlausschreiben wurde an einigen Gerichten gar nicht oder verspätet bekanntgemacht

Die Klägerinnen, die am Kammergericht Berlin beschäftigt sind, fechten die Wahl an. Mit dem Wahlausschreiben habe der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens aufgefordert. Das Wahlausschreiben sei jedoch an einigen Gerichten gar nicht oder verspätet bekanntgemacht worden. Damit sei den Beschäftigten verschiedener Gerichte die Möglichkeit genommen worden, eigene Wahlvorschläge einzureichen. Trotz Hinweises hierauf habe der Wahlvorstand die Wahl nicht abgebrochen.

Verfahrensverstoß kann Auswirkungen auf Ergebnis der Wahl haben

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Der Wahlvorstand habe wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt. Das Wahlausschreiben sei nicht, wie von der Wahlordnung verlangt, am Tage seines Erlasses in allen Gerichten ausgehängt worden. Am Amtsgericht Schöneberg sei ein Aushang nicht, am Amtsgericht Neukölln erst lange nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist erfolgt. Dieser Verfahrensverstoß könne sich auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben. Denn es sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 15783 Dokument-Nr. 15783

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