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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.12.2017
VG 4 L 527.17 -

Vorerst keine Ladenöffnung in Berlin am Sonntag während Grüner Woche, Berlinale und ITB

Ereignis mit "berlinweiter Bedeutung" für öffentliches Interesse an ausnahmsweiser Ladenöffnung am Sonntag nicht ausreichend

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Läden an den Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse vorerst nicht öffnen dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 6. November 2017 legte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales drei Sonntage im ersten Halbjahr 2018 fest, an denen im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen (28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018). Diese Sonntagsöffnung liege im öffentlichen Interesse, da Anlass jeweils große Ereignisse und Veranstaltungen seien, die wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäftsöffnung berlinweit erforderlich machten. Die ausgewählten Veranstaltungen zögen eine Vielzahl von Besuchern aus dem In- und Ausland an.

An Ausnahmen von Sonntagsruhe sind hohe Anforderungen zu stellen

Hiergegen wendet sich eine Dienstleistungsgewerkschaft, die geltend macht, die Sonntagsruhe sei vom Grundgesetz geschützt; an Ausnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt seien. Die Ladenöffnung am Sonntag dürfe nur als Annex zu einer Anlassveranstaltung wahrgenommen werden. Angesichts der Größe der Verkaufsfläche im Land Berlin und ihrer Verteilung im ganzen Stadtgebiet sei dies nicht der Fall.

Veranstaltungsbesucher könnten bis 80 % der Veranstaltungszeit an Werktagen einkaufen

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin reicht allein der Umstand, dass ein Ereignis "berlinweite Bedeutung" hat, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht aus. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen sei, umso höher müsse angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Sonntages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Ein Sachgrund könne zwar bestehen, wenn die Anlassveranstaltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge habe, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen bestehe. Hier sei ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, weil sich die ausgewählten Anlassveranstaltungen auf mehrere Tage erstreckten. Deren Besucher könnten werktags und damit zu 80 % der Veranstaltungszeit einkaufen; außerdem lasse das Ladenöffnungsgesetz spezifische Ausnahmen für den Messeverkauf und den Touristenbedarf zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 25346 Dokument-Nr. 25346

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