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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.08.2009
VG 4 L  274.09 -

Internet-Gewinnspiel über Pachtvertrag einer Gaststätte unzulässig

Bei Gewinnspiel handelt es sich um zulassungsbedürftiges Gewerbe

Ein Pachtvertrag über eine Gaststätte darf nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und vorläufig eine Verbotsverfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg bestätigt, mit der dem Betreiber eines Lokals in der Friedrichstraße die Abhaltung eines entsprechenden Gewinnspiels untersagt worden war.

Der Antragsteller hatte im Internet ein Online-Spiel durchführen wollen, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300 Euro erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden. Für den Fall, dass sich bis zu einem Stichtag weniger als 10.000 Gewinnspielteilnehmer registrierten, sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden; die einbezahlten Beträge sollten unter Einbehaltung einer „Bearbeitungsgebühr“ von 5,99 € pro Spielschein erstattet werden.

Gewinnspiel zielt auf Verkauf von Gewinnspielchancen nicht auf Verkauf des Gewerbes ab

Gegen die behördliche Untersagungsverfügung hatte der Antragsteller eingewandt, er beabsichtige, sein Gewerbe in diesem Jahr einzustellen. Er betreibe kein unerlaubtes Gewinnspiel, weil er insoweit nicht gewerbsmäßig tätig sei. Es fehle an der nötigen Dauerhaftigkeit, weil er das Gewinnspiel einmalig durchführen und auch sonst keine weiteren Online-Spiele veranstalten wolle. Das Verwaltungsgericht bestätigte das behördliche Vorgehen. Es spreche alles dafür, dass es sich bei dem Gewinnspiel um ein Gewerbe handele, zu dessen Ausübung es einer Zulassung bedürfe, über die der Antragsteller nicht verfüge und auf die er auch keinen Anspruch habe. Es liege eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor. Der Antragsteller ziele nämlich über Monate darauf ab, mindestens zehntausend Gewinnspielchancen zu verkaufen. Auf einen einzelnen Erwerbsakt am letzten Tag des Spiels komme es demgegenüber nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin

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Dokument-Nr.: 8353 Dokument-Nr. 8353

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