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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2015
VG 4 L 258.15 -

Berliner Supermarkt muss an Sonntagen geschlossen bleiben

Berliner Ladenöffnungsgesetz auf Supermarkt am U-Bahnhof Innsbrucker Platz nicht anwendbar

Der Lebens­mittel­discounter im Untergeschoss des U-Bahnhofs Innsbrucker Platz in Berlin-Schöneberg muss sonntags geschlossen bleiben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Verfahren untersagte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem in der Vergangenheit regelmäßig montags bis sonntags von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffneten Supermarkt kürzlich die Öffnung an Sonn- und Feiertagen. Verkaufsstellen dürften nur an den berlinweit festgesetzten acht Sonntagen sowie aus Anlass besonderer Ereignisse öffnen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin. Sie machte u.a. geltend, dass für den Supermarkt die Ausnahme für Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen gelte. Im Übrigen werde selbst auf der Hauptstadtseite "www.berlin.de" zum Thema "Tourismus" auf ihren sonntags geöffneten Supermarkt hingewiesen.

Sonderregelung für Verkaufsstellen an Fernbahnhöfen findet auf Supermarkt am Innsbrucker Platz keine Anwendung

Dem ist das Verwaltungsgericht Berlin nicht gefolgt. Die Ausnahmen des Ladenöffnungsgesetzes Berlin seien auf den Supermarkt am U-Bahnhof Innsbrucker Platz nicht anwendbar. Der Supermarkt biete nicht lediglich Touristenbedarf oder andere begrenzte Warengruppen wie Blumen und Pflanzen, Presseerzeugnisse oder Back- und Konditorwaren an. Auch auf einem Personenbahnhof dürfe nur der im Gesetz näher bezeichnete Reisebedarf angeboten werden. Das Sortiment der Antragstellerin, die Waren des täglichen Verbrauchs anbiete, gehe darüber hinaus. Die Sonderregelung für Verkaufsstellen an Fernbahnhöfen finde keine Anwendung, weil diese nur für die im Ladenöffnungsgesetz ausdrücklich genannten Fernbahnhöfe Berlins gelte. Auch wenn der Supermarkt seit längerer Zeit an Sonntagen geöffnet gewesen sei und auf der Hauptstadtseite unter Angabe der Öffnungszeiten auf ihn hingewiesen werde, habe die Antragstellerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Bezirksamt auch zukünftig die Öffnung des Supermarkts an Sonntagen hinnehmen würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 21495 Dokument-Nr. 21495

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