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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.01.2017
VG 4 L 1113.16 -

Erlaubnisfreier "Probebetrieb" einer Gaststätte nicht zulässig

Behörde darf betriebenes Gewerbe bei fehlender erforderlicher Genehmigung untersagen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilbeschluss entschieden, dass eine Gaststätte nicht vorübergehend erlaubnisfrei betrieben werden darf; auch nicht unter Berufung auf einen angeblichen "Probebetrieb".

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens meldete im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt die Aufnahme eines Gaststättengewerbes an. Ohne dass ihm hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden war, eröffnete er in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Drogeriemarkts in Berlin-Charlottenburg alsbald ein japanisches Spezialitätenlokal. Einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellte er Ende September 2016. Auf Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbelästigungen untersagte die Behörde dem Antragsteller sofort vollziehbar den Weiterbetrieb, weil auch die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich Auflagen zum Lärmschutz vorsehe, die der Antragsteller noch nicht erfüllt habe.

Kategorie "Probebetrieb" im Gaststättengesetz nicht bekannt

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Nach der Gewerbeordnung dürfe die zuständige Behörde ein ohne die erforderliche Genehmigung betriebenes Gewerbe untersagen. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller verfüge nicht über die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung. Zudem sei das Vorhaben mangels Erfüllung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben derzeit auch nicht genehmigungsfähig. Die Bezeichnung als "Probebetrieb" durch den Antragsteller sei irrelevant. Eine solche Kategorie sei dem Gaststättengesetz fremd. Denn die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste stelle eine Betriebsaufnahme davon dar, unabhängig davon, ob der Betreiber sich innerlich vorbehalte, sein Betriebskonzept lediglich zu erproben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 23809 Dokument-Nr. 23809

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