wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.05.2019
VG 4 K 357.18 -

Berliner "Spätis" müssen sonntags geschlossen bleiben

Läden sind nicht nur auf spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Berliner "Spätis" typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet sind. Daher dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes im Berliner Stadtteil Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken u.a. auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntagsöffnungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

Klägerin kann sich nicht auf Ausnahme für Sonntagsöffnung berufen

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme macht das Gesetz u.a. für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Die Klägerin könne sich jedoch nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen, da ihr Angebot mit großen Spirituosenflaschen, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen Waren umfasse, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Überdies versorge ein Berliner "Späti" - unabhängig vom konkreten Warensortiment - die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ausnahmegenehmigung | Sonntagsöffnung | Touristen | Feriengäste | Wareneinkäufe

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27593 Dokument-Nr. 27593

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27593

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung