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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2008
VG 4 A 439.07 -

Postmindestlohnverordnung ist rechtswidrig

Gericht sieht Nachteile für Konkurrenten der Deutschen Post

Die Erstreckung des Mindestlohns auf die gesamte Branche Briefdienstleistungen ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Geklagt hatten Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. (BdKEP), ein Arbeitgeberverband von Konkurrenten der Deutschen Post AG.

In der Sache ging es um einen Tarifvertrag, den der Arbeitgeberverband Postdienste e. V., hinter dem im Wesentlichen die Deutsche Post AG steht, mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen hatte. Er sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 Euro (West) bzw. 9,00 Euro (Ost) vor. Demgegenüber sehen Tarifverträge zwischen dem BdKEP bzw. einer weiteren Arbeitgebervereinigung von Postkonkurrenten und der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen Mindestlohn von 7,50 Euro (West) bzw. 6,50 Euro (Ost) vor; die GNBZ organisiert bei den Wettbewerbern der Post beschäftigte Arbeitnehmer und hat dort nach eigenen Angaben ca. 1.300 Mitglieder.

Die Tarifverträge bei den Postkonkurrenten erklärte die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ergebnis für unbeachtlich, weil der zwischen Post und Verdi geschlossene Tarifvertrag auch für "alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer", die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finde. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht nun entschied. Denn damit habe der Minister die gesetzliche Ermächtigung überschritten, die nur Verordnungen erlaube, die (überhaupt) nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen.

Die Kammer ließ offen, ob die Klage von PIN und TNT auch wegen Verletzung von deren Rechten aus Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) auch deshalb begründet wäre, weil eine Vielzahl von Konkurrenten der Deutschen Post AG in ihrer Existenz bedroht wäre, wofür die Kammer aufgrund des derzeit bekannten Sachverhalts Anhaltspunkte sah.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2008
Quelle: ra-online, VG Berlin

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Dokument-Nr.: 5722 Dokument-Nr. 5722

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