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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.08.2006
- VG 35 A 97.05 -
Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten erneut bestätigt
VG Berlin bestätigt Verbot in vorläufigem Rechtsschutzverfahren
Der Antragsteller betreibt in Berlin eine Annahmestelle für Sportwetten. Dort vermittelt er seit dem 1. Oktober 2004 Sportwetten für die in Gibraltar ansässige Firma D. Limited. Der Antragsteller besitzt für seine Vermittlungstätigkeit keine auf das Land Berlin bezogene Erlaubnis. Die Firma D. Limited besitzt eine Konzession des Government of Gibraltar zur Veranstaltung von Sportwetten im Ausland ("off-shore bookmaking").
Mit Bescheid vom 21. April 2005 untersagte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller - sofort vollziehbar, also mit sofortiger Wirkung - jegliche Vermittlung von
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, also ihn bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch von der Verpflichtung freizustellen, den Bescheid vom 21. April 2005 zu befolgen. Zur Begründung führte er aus, eine Sportwette sei bereits kein "Glücksspiel" im Sinne des § 284 StGB. Auch sei die Vermittlung einer solchen Sportwette kein "Veranstalten" eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Ausschluss Privater von der Veranstaltung von Glücksspielen (staatliches Wettmonopol) nur dann gerechtfertigt, wenn die staatlichen Glücksspielangebote am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet seien. Das sei derzeit nicht erkennbar. Schließlich verstoße die Untersagung gegen europäisches Recht. Die Firma D. Limited dürfe ihre
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. August 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Untersagung seiner Vermittlungstätigkeit für
Die Vermittlung von
Indem der Antragsteller Unterlagen zum Abschluss von
Der Antragsteller habe auch keine Erlaubnis zur Veranstaltung von
Der Antragsteller sei auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verletzt. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettenmonopol dürften die geltenden Beschränkungen für die Veranstaltung von
Nach Ansicht des Gerichts werden diese bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen an das staatliche Wettverhalten in Berlin zwischenzeitlich gewahrt. Die für Berlin zuständigen staatlichen Stellen hätten durch eine ganze Reihe von Maßnahmen die Umsetzung der genannten Anforderungen eingeleitet. Dies betreffe insbesondere die Beschränkung der Werbung, den Schutz der Spieler, die Beachtung des Geldwäschegesetzes und die Verhinderung von Begleitkriminalität bei der staatlichen Organisation von
Eine andere Einschätzung könne für die Zukunft aber dann geboten sein, wenn es in der nächsten Zeit nicht zu weiteren Einschränkungen der Werbeaktivitäten der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder deren Werbepartner komme oder wenn übermäßige Werbeaktivität, wie während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006, zu verzeichnen sei.
Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf die europarechtlich garantierte Dienst- oder
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VG Berlin vom 21.08.2006
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Dokument-Nr. 2876
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