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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.03.2015
VG 34 K 268.14 und VG 34 K 275.14 -

Konsularische Hilfe besteht nur für Deutsche und setzt besonderen Notfall voraus

Hilfeleistungen umfassen keine allgemeinen Unter­stützungs­maß­nahmen im Ausland

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass konsularische Hilfe durch die deutschen Auslands­ver­tretungen nur Deutschen zusteht und zudem eine besondere Notlage voraussetzt.

In dem ersten verhandelten Verfahren hatte ein seit 1995 in Deutschland lebender Spanier die Hilfe des Generalkonsulats auf Palma de Mallorca in Anspruch nehmen wollen, weil er sich in einer Grundstücksangelegenheit wegen seiner katalanischen Volkszugehörigkeit durch die spanischen Behörden diskriminiert sah. Im zweiten Fall wollte ein in Venezuela lebender Deutscher die dortige Botschaft verpflichtet wissen, Unterhaltszahlungen gegenüber seinem in Deutschland lebenden Sohn weiterhin in der Landeswährung entgegenzunehmen, aber in Deutschland in Euro auszuzahlen. Die Botschaft hatte ihren Zahlungsverkehr im Jahr 2014 auf US-Dollar umgestellt, weil sie das Risiko der Kursschwankungen des venezolanischen Bolivar nicht länger tragen wollte.

Verwaltungsgericht weist Klagen ab

Das Verwaltungsgericht Berlin wies beide Klagen ab. Das Konsulargesetz sehe die erforderliche Hilfeleistung durch Konsularbeamte im Ausland nur für diejenigen Deutschen vor, die im jeweiligen Konsularbezirk hilfsbedürftig seien. Im ersten Fall fehle es bereits an der Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers. Demgegenüber stelle die Situation des Klägers im zweiten Fall keine Notlage im Sinne des Gesetzes dar. Anwendungsfälle der konsularischen Hilfe seien plötzlich und unerwartet eintretende vorübergehende Notfälle, die durch eine einmalige konsularische Hilfe behoben werden könnten. Die Hilfeleistung umfasse aber keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen im Ausland, sondern beschränke sich auf eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage. Durch die begehrte Unterstützung beim Zahlungsverkehr nach Deutschland werde aber keine gegenwärtige Notlage des Klägers behoben. Bei den Beschränkungen des Devisenverkehrs in Venezuela handele es sich um einen bereits seit Jahren andauernden Zustand, der keine Hilfsbedürftigkeit im konsularrechtlichen Sinn begründe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 20871 Dokument-Nr. 20871

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