wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.10.2006
VG 28 A 312.05 -

Mehr Gehalt für kinderreiche Beamte

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in den letzten Monaten mehreren Beamten mit drei Kindern höheres Gehalt zugesprochen.

Mit Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) hatte das Bundesverfassungsgericht Bund und Länder verpflichtet, ab dem 1. Januar 2000 sicherzustellen, dass Beamte für ihr drittes und jedes weitere Kind zusätzliche Besoldung in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes eines Kindes erhalten.

Mit Urteil vom 17. Juni 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Bund und die Länder dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die genannten obergerichtlichen Entscheidungen bei ihren jeweiligen Dienstherren höhere Besoldung für ihr drittes Kind. Die Anträge wurden jeweils mit der Begründung abgelehnt, das Bundesministerium des Innern und der Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen seien am 2. November 2004 übereingekommen, dass die Besoldung den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben entspreche. Auch hätten die Kläger nicht jedes Jahr einen neuen Antrag auf höhere Besoldung gestellt.

Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat den Klagen stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, eines jährlichen Antrags auf höhere Besoldung bedürfe es nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch noch immer nicht vollständig umgesetzt. Den Klägern wurden daher – abhängig von der Besoldungsgruppe - Nachzahlungsansprüche von ungefähr 200 bis 400 Euro netto pro Jahr zugesprochen.

Urteile

vom 24. Oktober 2006 – VG 28 A 312.05 -

vom 19. Dezember 2006 – VG 28 A 156.05

vom 24. Januar 2007 – VG 28 A 124.05

vom 6. März 2007 – VG 28 A 72.06

vom 18. Mai 2007 – VG 28 A 1.05

vom 1. Juni 2007 – VG 28 A 127.05, VG 28 A 135.05

vom 4. Juni 2007 – VG 28 A 125.05

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des VG Berlin vom 12.06.2007

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beamte | Beamter | Beamtin | Besoldung | kinderreich | kinderreiche

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4375 Dokument-Nr. 4375

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4375

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?