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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.08.2013
VG 27 K 159.13 -

Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau: Finanzverwaltung muss Presse Auskunft erteilen

Presseverlag hat Anspruch auf Auskunft über organisatorische Vorkehrungen zur Sicherstellung von Rückforderungen der den Banken gewährten Steuerermäßigungen

Die Finanzverwaltung muss der Presse Auskunft über organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 Berlin­förderungs­gesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegende Streitfall hatte ein Presseverlag in Zusammenhang mit den Folgen der Einstellung der so genannten Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin u.a. Auskunft über die Gewährung und Rückforderung von Körperschaftsteuergutschriften an die den Wohnungsbau finanzierenden Banken, über die Inanspruchnahme des Landes aus Ausfallbürgschaften sowie über Absprachen zwischen Finanzverwaltung und Banken verlangt.

VG gibt Auskunftsbegehren teilweise statt

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Senatsverwaltung für Finanzen verurteilt, Auskunft zu geben, soweit es um organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 Berlinförderungsgesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht.

Auskunft zum Umfang der gewährten Körperschaftsteuergutschriften steht Steuergeheimnis entgegen

Soweit der Presseverlag darüber hinaus Auskunft zum Umfang der im Rahmen der Anschlussförderung gewährten Körperschaftsteuergutschriften sowie zu etwaigen Absprachen zwischen dem Land Berlin und den Banken über die Inanspruchnahme aus Ausfallbürgschaften im Gegenzug zu der Nichtrückforderung von Steuerermäßigungen begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Soweit diese Informationen der Finanzverwaltung überhaupt vorlägen, stehe der Bekanntgabe jedenfalls das Steuergeheimnis entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 16600 Dokument-Nr. 16600

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