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Verwaltungsgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 09.08.2006
VG 27 A 55.06 -

Kein Anspruch der Islamischen Religionsgemeinschaft auf Abschluss eines Staatsvertrages mit dem Land Berlin

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin nicht verpflichtet ist, mit der islamischen Religionsgemeinschaft e.V. einen Staatskirchenvertrag abzuschließen.

Die Klägerin, die Islamische Religionsgemeinschaft e.V., begehrte gegenüber dem Regierenden Bürgermeister im August 2005 die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Staatskirchenvertrages. Dies lehnte der Regierende Bürgermeister im September 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Islamische Religionsgemeinschaft e.V. sei keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Überdies sei Regelungsbedarf nicht erkennbar. Im Februar 2006 erhob die Islamische Religionsgemeinschaft e.V. Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel, das Land Berlin zum Abschluss eines „angemessenen“ Staatsvertrages mit ihr zu verpflichten. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die mit anderen Kirchen geschlossenen Staatsverträge und auf den Umstand, dass in Berlin ungefähr 250.000 Muslime leben würden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, es gebe keine Vorschrift, die den Beklagten verpflichte, mit der Klägerin einen Staatsvertrag abzuschließen. Zwar ergebe sich aus dem Grundgesetz, dass derartige Verträge zulässig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe es aber „völlig im Belieben“ des Staates, einen Staatskirchenvertrag abzuschließen. Auch könne die Klägerin sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Zum einen habe der Beklagte nicht mit allen anderen in seinem Gebiet tätigen Religionsgemeinschaften Staatsverträge abgeschlossen. Zum anderen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie auch nur für einen relevanten Teil der Glaubensgemeinschaft der Muslime in Berlin tätig sei. Zwar habe die Klägerin eine Liste ihrer Mitglieder eingereicht. Diese Liste benenne aber nur Vereine – darunter (nur) 11 Moscheevereine. Die Anzahl der natürlichen Mitglieder sei dagegen nicht benannt worden.

Schließlich könne die Klägerin auch aus der Verfassung von Berlin keinen Anspruch auf Abschluss eines Staatsvertrages ableiten. Der Abschluss eines Staatsvertrages stehe unter anderem nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 VvB im politischen Ermessen des Senats und des Abgeordnetenhauses von Berlin.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des VG Berlin vom 16.11.2006

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Dokument-Nr.: 3385 Dokument-Nr. 3385

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