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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.08.2014
- VG 23 L 410.14 -
Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen
Passentziehung bei gegründeter Annahme einer Flucht vor steuerlichen Verpflichtungen zulässig
Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein 60jähriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 250.090,43 Euro. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzieht Reisepass
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten
VG lehnt Eilantrag gegen Passentziehung ab
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz könne ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Kein Reisepass: Erhebliche Steuerschuld rechtfertigt Passversagung
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.03.2010
[Aktenzeichen: VG 23 L 332.09 und VG 23 L 328.09 (Beschluss, 09.03.2010)]) - Passentzug bei befürchteter Steuerflucht
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 27.09.2005
[Aktenzeichen: 1 L 935/005.TR])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 283 BerlinerAnwBl 2014, 283
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Dokument-Nr. 18774
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