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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.07.2009
VG 22 L 147.09  -

Zahlungspflicht der Kinobetreiber bleibt trotz Prüfung durch Bundesverfassungsgericht bestehen

Öffentliches Interesse der Filmförderungsanstalt hat Vorrang vor privatem Interessen der Kinobetreiber

Die Prüfung der Filmabgabe durch das Bundesverfassungsgericht entbindet Kinobetreiber nicht von ihrer laufenden Zahlungspflicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Antragstellerin betreibt eine Vielzahl von Kinos. Sie ist auf der Grundlage des § 66 des Filmförderungsgesetzes als gewerbliche Kinobetreiberin verpflichtet, eine aus dem Verkauf von Kinokarten finanzierte Filmabgabe zu entrichten. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im Jahre 2007 geurteilt, dass die Filmabgabe – auf der Grundlage der vergleichbaren damaligen Fassung der Norm - verfassungsgemäß sei (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 20.09.2007 - VG 22 A 5.05 -). Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren von der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung aus( vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 25.02.2009 - BVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08 -); es hat daher das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Dort steht eine Entscheidung aus.

Kinobetreiber beruft sich auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Mit ihrem Eilantrag wollte die Antragstellerin nunmehr ihrer Verpflichtung zur Filmabgabe für das Jahr 2009 vorerst entgehen. Zur Begründung berief sie sich auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Gleichbehandlung der Filmtheaterbetreiber mit den Fernsehanstalten verletzt sieht.

Geldforderungen müssen grundsätzlich erbracht werden

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Filmabgabe gleichwohl vorerst weiter gezahlt werden müsse. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lasse sich nicht voraussagen, ob die Erhebung einer Filmabgabe vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde. Im Rahmen einer Interessenabwägung seien daher die öffentlichen Interessen der Filmförderungsanstalt gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin als höherrangig zu bewerten. Grundsätzlich seien Geldforderungen der öffentlichen Hand zunächst zu erbringen, zumal eine eventuell erforderlich werdende Rückzahlung als gesichert angesehen werden könne. Die Antragstellerin habe nicht geltend gemacht, zur Entrichtung der Filmabgabe aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein. Demgegenüber könne die Filmförderungsanstalt die ihr durch das Filmförderungsgesetz übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn ihr Finanzierungsanspruch nicht ausgesetzt werde. Dabei sei nicht nur auf die Höhe der Filmabgabe der Antragstellerin abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass weitere Filmtheaterbetreiber die Vorgehensweise der Antragstellerin nachahmen und ebenfalls eine Vollziehungsaussetzung erstreben würden, anstatt zunächst den weiteren Verlauf des bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens abzuwarten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/09 des VG Berlin vom 28.07.2009

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