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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.09.2014
VG 21 L 277.14 -

Oranienplatz-Flüchtling hat kein Recht zum Verbleib in Berlin

"Einigungspapier Oranienplatz" umfasst keine Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Duldungen

Ein Beteiligter der Proteste gegen den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Begehren gescheitert, einen Aufenthalt in Berlin zu erstreiten. Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass sich der Mann als derzeitiger Asylantragsteller nicht auf aufenthalts­rechtliche Ansprüche berufen könne. Auch umfasse das "Einigungspapier Oranienplatz" nicht die Verpflichtung, Aufenthaltstitel oder - nach Ablehnung eines Aufenthalts­erlaubnis­antrages - Duldungen zu erteilen.

Der eigenen Angaben zufolge 1987 geborene und aus Niger stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war an den Protesten auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg beteiligt. Zuvor war er über Italien kommend - wo er einen humanitären Aufenthaltstitel erhielt - nach Deutschland eingereist und nach seiner Asylantragstellung dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesen worden. Die Proteste wurden durch ein zwischen der Senatorin für Arbeit, Soziales und Frauen, Dilek Kolat, und einigen Protestierenden geschlossenes "Einigungspapier Oranienplatz" beendet.

Berliner Ausländerbehörde lehnt Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen mangels Zuständigkeit ab

Daraufhin ließ der Antragsteller durch seine Rechtsanwältin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Berlin stellen. Die Berliner Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, weil Berlin nicht zuständig sei. Er habe nicht persönlich bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und auch sonst nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Ein Verteilungsverfahren habe daher nicht eingeleitet werden können. Aus dem "Einigungspapier" könne er keine Rechte herleiten.

Humanitäre Gründe oder Duldungsgründe im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Als derzeitiger Asylantragsteller könne er sich schon nicht auf aufenthaltsrechtliche Ansprüche berufen. Im Übrigen lägen humanitäre Gründe oder Duldungsgründe im Sinne des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Allenfalls stehe seine Verpflichtung, nach Italien zurückzureisen, im Raum; die dortigen Asylverfahren entsprächen aber nicht den Anforderungen des EU-Rechts. Das "Einigungspapier" umfasse schließlich nicht die Verpflichtung, Aufenthaltstitel oder nach Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrages Duldungen zu erteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 18794 Dokument-Nr. 18794

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