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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.01.2011
- VG 21 K 431.10 -
Bei vorhandenem Vermögen von 84.000 Euro besteht kein Anspruch auf Wohngeld
Begleichung der Mietzahlungen aus vorhandenem Vermögen zumutbar
Verfügt jemand über ein "erhebliches Vermögen" (hier: 84.000 Euro) ist ihm zumutbar, seine Mietbelastung aus diesem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Es besteht dann kein Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der 52 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte Ende 2009 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm (und einer weiteren Person) bewohnte 105 qm große Mietwohnung beantragt, für die er eine anteilige Warmmiete von rund 460 Euro zahlte. Dabei gab er an, nahezu kein Einkommen zu haben und von seinem Kapitalvermögen zu leben, das er mit rund 55.000 Euro bezifferte. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil es von einem Kapitalvermögen von rund 70.000 Euro ausging und damit die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 60.000 Euro überschritten war. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.
Vermögen des Antragsstellers überschreitet deutlich vorgeschriebene Vermögensgrenze
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Eigenes Vermögen führt nicht immer zur Versagung von Wohngeld
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2009
[Aktenzeichen: 12 ZB 08.2959]) - BVerfG: Behörden dürfen Kontodaten abfragen - Vorschriften weitgehend verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13.06.2007
[Aktenzeichen: 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05])
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Dokument-Nr. 10951
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