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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.06.2015
VG 21 K 321.14 -

Verbote bei Gestaltung einer Grabstätte müssen in Belegungsplan des Friedhofs geregelt sein

Vergabeprotokoll stellt keine Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen dar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Friedhofsverwaltung nur dann gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen kann, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungs­vor­schriften ausdrücklich verboten wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ließ die Urne seiner Ehefrau 2013 auf dem landeseigenen Friedhof Zehlendorf bestatten. Bei der Vergabe der Grabstätte unterschrieb er ein Vergabeprotokoll, wonach Einfassungen der Grabstelle nicht erlaubt waren. Der Kläger errichtete später dennoch eine Grabeinfassung aus Stein. Die Friedhofsverwaltung gab ihm auf, diese zu entfernen. Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger machte geltend, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil auch andere Grabstätten Einfassungen aus Stein hätten. Außerdem könne das Vergabeprotokoll keine Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen sein. Vielmehr müsse nach der Berliner Friedhofsordnung ein Belegungsplan die Einzelheiten regeln, woran es hier fehle.

VG erklärt Anordnung der Friedhofsverwaltung für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt. Die Anordnung der Friedhofsverwaltung sei rechtswidrig. Nach der 1998 in Kraft getretene Berliner Friedhofsordnung sei die Friedhofsverwaltung nur berechtigt, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften entspreche. "Gestaltungslose" Belegungspläne reichten nicht aus. Die Berliner Friedhofsordnung sei insoweit abschließend und lasse einen Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht als Eingriffsermächtigung nicht zu. Auf das Vergabeprotokoll könne die Beseitigungsanordnung ebenfalls nicht gestützt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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