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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2010
- VG 2 K 71.10 -
Amt muss Baum-Akte herausrücken: Bürgerin verlangt Information über die regelmäßige Kontrolle eines Baumes
Auskunftsanspruch aus Informationsfreiheitsgesetz besteht auch für Vorbereitung von Zivilklagen gegen Behörden
Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) berechtigt auch dann zur Aktenauskunft, wenn mit der begehrten Information ein Amtshaftungsprozess gegen die Behörde vorbereitet werden soll. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin, im Falle einer Berlinerin, deren Auto durch einen herabfallenden Ast beschädigt wurde. Die Frau möchte wissen, ob der Baum regelmäßig kontrolliert wurde.
Im zugrunde liegenden Fall war das Kraftfahrzeug der Klägerin im Jahr 2009 in Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast eines Straßenbaumes erheblich beschädigt worden. Die zur Schadensaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten hatten vermerkt, der heruntergefallene Ast sei bereits „etwas angefault“ gewesen. Die Klägerin forderte das Bezirksamt daraufhin unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz
Behörde hält Einsicht in Nachweise der Baumkontrolle für ungerechtfertigt
Die
Behörde kann sich nicht auf Ausschlussgründe berufen
Das Verwaltungsgericht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 10512
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