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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.11.2010
VG 2 K 35.10 -

"Montblanc-Füller-Fall": Bundestag muss Informations­verlangen eines Journalisten zum Kauf von Montblanc-Füllern durch Abgeordnete erneut prüfen

"Füller und Stifte einer Luxusmarke" für die Bundestagsabgeordneten

Der Deutsche Bundestag muss das Informationsverlangen eines Journalisten hinsichtlich des Erwerbs von "Montblanc"-Schreibgeräten und Digitalkameras durch Mitglieder des 16. Deutschen Bundestags im Jahr 2009 erneut prüfen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, Büro- und Geschäftsbedarf innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 12.000,- Euro jährlich auf Kosten der Bundestagsverwaltung anzuschaffen. Ende 2009 war in der Presse darüber berichtet worden, dass mehr als hundert Bundestagsabgeordnete "Füller und Stifte einer Luxusmarke" zu einem beträchtlichen Wert auf diese Weise dem Bundestag in Rechnung gestellt haben sollen.

Journalist klagt auf Informationszugang

Der Kläger, Journalist und Redakteur eines großen Medienunternehmens, hatte daraufhin gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag beantragt, ihm Zugang zu diesen Informationen und zu Unterlagen hinsichtlich der Anschaffung von Digitalkameras zu gewähren. Die Beklagte hatte dies unter Berufung auf Ausschlussgründe im IFG abgelehnt.

VG: Ablehnungsgründe des Bundestages nicht nachvollziehbar

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Beklagte die Ablehnung nicht auf die von ihr angeführten Ablehnungsgründe habe stützen können. Weder sei die Informationsbeschaffung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, noch verletze die Preisgabe das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des die Büroartikel liefernden Unternehmens. Allerdings beziehe sich die erbetene Auskunft auf personenbezogene Daten. In diesem Fall werde der Zugang gewährt, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege, was bei mandatsbezogenen Informationen wie hier nicht gegeben sei. Da aber eine Preisgabe dieser Daten darüber hinaus zulässig sei, wenn der Betroffene eingewilligt habe, habe die Versagung der Auskunft nur nach einer Anhörung der betroffenen Abgeordneten, die sich mit einer Informationsgewährung einverstanden erklären könnten, erfolgen können. Da dies bislang unterblieben sei, muss die Beklagte dies nach Auffassung des Gerichts nun nachholen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10555 Dokument-Nr. 10555

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