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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.04.2010
- VG 19 L 24/10 -
VG Berlin: Denkmalschutzgesetz vermittelt Umgebungsschutz gegen Nachbarbebauung
Außergewöhnliche Architektur des Nachbarbauvorhabens nicht mit Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes vereinbar
Der Umgebungsschutz des Denkmalschutzgesetzes besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern vermittelt auch dem Eigentümer eines Denkmals ein wehrfähiges eigenes Recht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall befinden sich an
Eigenart und Erscheinungsbild des Denkmals darf nur neue bauliche Anlage wesentlich beeinträchtigt werden
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin bestehen ernstliche Zweifel, ob die außergewöhnliche Architektur des Bauvorhabens mit den Anforderungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes vereinbar ist. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen
„Kalkscheune“ muss dennoch Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebietes einhalten
Ohne Erfolg blieb die Antragstellerin, soweit sie die Besorgnis einer Einschränkung ihres Geschäftsbetriebes wegen möglicher Nachbarkonflikte, insbesondere wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 9593
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