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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.04.2010
VG 19 L 24/10 -

VG Berlin: Denkmalschutzgesetz vermittelt Umgebungsschutz gegen Nachbarbebauung

Außergewöhnliche Architektur des Nachbarbauvorhabens nicht mit Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes vereinbar

Der Umgebungsschutz des Denkmalschutzgesetzes besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern vermittelt auch dem Eigentümer eines Denkmals ein wehrfähiges eigenes Recht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall befinden sich an der Straßenfront der denkmalgeschützten „Kalkscheune“, einem Veranstaltungsort für Konzerte und Kongresse, an der Johannisstraße in Berlin zwei– und dreigeschossige Gebäude mit historischer Fassade. Auf dem Nachbargrundstück soll ein bis zu siebengeschossiges Wohngebäude errichtet werden, dessen Fassade von plastisch gestalteten, vorgehängten Aluminiumlamellen geprägt ist. Statt konventioneller Fensterformen sollen „direkte Ausblicke durch organisch geformte Einschnitte in die Lamellenstruktur inszeniert“ werden. Die Antragstellerin hatte hiergegen sowohl denkmalrechtliche als auch bauplanungsrechtliche Bedenken - gestützt auf die „heranrückende Wohnbebauung“ - geltend gemacht.

Eigenart und Erscheinungsbild des Denkmals darf nur neue bauliche Anlage wesentlich beeinträchtigt werden

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin bestehen ernstliche Zweifel, ob die außergewöhnliche Architektur des Bauvorhabens mit den Anforderungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes vereinbar ist. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, nicht durch bauliche Anlagen dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dieser Umgebungsschutz solle gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung eines Baudenkmals nicht geschmälert werde. Das heiße zwar keinesfalls, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären; hinzutretende bauliche Anlagen müssten sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt habe und dürften es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen. Das neben der Kalkscheune geplante Bauvorhaben lasse die notwendige Zurückhaltung aber vermissen.

„Kalkscheune“ muss dennoch Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebietes einhalten

Ohne Erfolg blieb die Antragstellerin, soweit sie die Besorgnis einer Einschränkung ihres Geschäftsbetriebes wegen möglicher Nachbarkonflikte, insbesondere wegen der Lärmsituation bei Musikveranstaltungen geltend gemacht hatte. Die „Kalkscheune“ müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie nach den ihr erteilten Baugenehmigungen bei Veranstaltungen in den Räumen ohnehin die Lärmwerte eines Allgemeinen Wohngebietes einhalten müsse und die Nutzung des Innenhofes für Musikdarbietungen nicht von einer Genehmigung umfasst sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VG Berlin

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