wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.12.2021
VG 14 L 633/21 und VG 14 L 634/21 -

Coronaverordnung: Tanzverbot in Berliner Clubs bleibt bestehen

Verwaltungsgericht Berlin lehnt Eilanträge von Clubbesitzern und Veranstaltern ab

In Berliner Clubs und Diskotheken darf wegen der Corona-Pandemie vorerst weiterhin nicht getanzt werden. Das Tanzverbot hat nach zwei Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst Bestand.

Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen im Land Berlin Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen nicht abgehalten werden. Hiergegen wandten sich mehrere Antragsteller, die im Land Berlin Tanzclubs betreiben oder ähnliche Veranstaltungen anbieten.

Richter: Die Regelung ist verhältnismäßig

Die 14. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Regelung sei verhältnismäßig. Sie diene mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Das Infektionsgeschehen solle verlangsamt, Zeit für Impfungen gewonnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt reduziert werden. Das Verbot sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil es die Infektionsgefahr verringere. Selbst wenn dadurch das Tanzen verstärkt in den Privatbereich verlagert werden sollte, sei zu berücksichtigen, dass solche privaten Zusammenkünfte ihrerseits strengen Regeln, insbesondere einer Begrenzung auf günstigstenfalls 10 Personen, unterlägen. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Denn das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept verringere die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar, könne sie aber anders als ein Verbot nicht verhindern.

Richter: Regelung stellt erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, ist aber angemessen

Die Regelung sei schließlich angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Discotheken und Clubs darstelle. Den insbesondere auch aus dem Ausfallen kommerzieller Silvester-Partys resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragsteller stünden Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, die gegenwärtig höchst gefährdet seien. Tanzlustbarkeiten begründeten aufgrund verschiedener Faktoren eine besonders hohe Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung. So begegne sich hierbei typischerweise eine größere Zahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, und Tanzen sei durch Bewegung mit einer erhöhten Atemaktivität, mit intensiver sozialer Interaktion ohne Mindestabstand und ggf. mit lautem Sprechen infolge einer hohen Umgebungslautstärke verbunden. Schließlich gehe mit einer alkoholbedingten Enthemmung typischerweise auch die Vernachlässigung der sog. AHA-Regeln einher. Das Verbot verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil Tanzveranstaltungen nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder sog. Lasertag-Spielen vergleichbar seien. Dies gelte auch im Vergleich mit sonstigen Großveranstaltungen, bei deren Abhaltung strenge Regeln zu beachten seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Corona | Diskothekenbetrieb | Disco | Tanzverbot

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31224 Dokument-Nr. 31224

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31224

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung