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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 04.03.2021
VG 14 L 37/21 -

Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

Gesundheitsgefahren von CBD bisher nicht untersucht

Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.

Der Antragsteller produziert und vertreibt u.a. CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei Betriebsprüfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber sofort vollziehbar das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltsstoff. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller. Er ist u.a. der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung - VO (EU) 2015/2283 -. Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagung nicht berücksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesundheitsschädliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollziehungsinteresse.

Keine Zulassung für CBD-Lebensmittel

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Untersagung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Nach der Novel-Food-Verordnung dürften nur zugelassene und in einer von der Union erstellten Liste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Daran fehle es hier. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem "neuartig" im Sinne der Novel-Food-Verordnung, denn es gäbe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15. Mai 1997). Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung nicht gelte. Denn er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der sog. Aromen-Verordnung - VO (EG) 1334/2008 -. Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde.

Sofortige Vollziehung wegen Gesundheitsschutzes trotz wirtschaftlicher Nachteile rechtmäßig

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller rechtmäßig. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei insoweit nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (2)

 
 
Arno Günther schrieb am 16.03.2021

Ich bin kein Jurist, sehe aber hier ein Wiederspruch zu folgenden Urteil.

EuGH: Cannabis-Öl ist nicht psychoaktiv

Auch eine Herstellung aus der gesamten Hanf-Pflanze macht den Cannabisbestandteil Cannabidiol (CBD) noch nicht zur Droge, so das EuGH. CBD-Anbieter freut das Urteil.

Veröffentlicht: 23.11.2020, 16:45 Uhr

Luxemburg. Cannabisprodukte dürfen nicht pauschalen Handelsbeschränkungen unterworfen werden. Maßgeblich ist, ob sie psychotrope oder schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche entschied. Das sei bei Cannabidiol (CBD) offenbar nicht der Fall.

Danach können zwei Geschäftsführer eines Unternehmens aus Südfrankreich auf einen Freispruch hoffen. In Frankreich dürfen nur Cannabisprodukte gewerblich genutzt werden, die aus den Fasern oder Samen des Hanfs gewonnen wurden. Die Firma der beklagten Geschäftsführer hatte aber Cannabidiol-Öl tschechischer Herkunft, das aus der gesamten Hanfpflanze gewonnen wurde, in Liquids für E-Zigaretten verwendet.

Hierzu betonte nun der EuGH, dass auch für Cannabisprodukte grundsätzlich der freie Warenverkehr in der EU gilt. Eine Ausnahme bestehe zwar für „Drogen“ und „Suchtstoffe“, dazu zähle das CBD aber nicht. Anders als THC habe das CBD „offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit“.

„Rein hypothetische Überlegungen“

Ein Handelsverbot, das „auf rein hypothetischen Erwägungen beruht“, sei jedoch unzulässig. Abschließend muss nun das Berufungsgericht Aix-en-Provence klären, ob Frankreich gesundheitliche Risiken doch noch „hinreichend“ nachweisen kann.

Das Urteil könnte auch Signalwirkung in Richtung EU-Kommission haben. Die Kommission hatte sich unlängst bei mehreren Novel-Food-Zulassungsanträgen für CBD-haltige Nahrungsergänzungsmittel quergestellt und die Auffassung vertreten, CBD sei als Betäubungsmittel einzustufen. Das würde den schwunghaften Handel mit Cannabis-Öl, wie er sich längst etabliert hat, mit einem Schlag unterbinden. Nach dem Luxemburger Votum dürfte die Kommission gezwungen sein, ihre Haltung noch einmal zu überdenken. (mwo/cw)

Kleine Korrektur schrieb am 16.03.2021

"Zur Erläuterung wird im Rahmen des 40. Berichts des WHO mit dem Titel Drug Expert Commitees on Drug Dependence festgestellt, dass von CBD keinerlei Gefahren für die Gesundheit ausgehen und durch den Konsum von CBD keine Abhängigkeiten entstehen."

https://faaat.net/wp-content/uploads/ECDD-cannabis-final-outcome.pdf

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