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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2014
VG 13 L 327.14 u.a.- und VG 13 L 355.14 u.a. -

Kein Aufschub für Asyl­bewerber­unter­künfte in Berlin-Köpenick

Errichtung der Unterkünfte ist aufgrund der bestehenden baulichen Situation insgesamt verträglich und gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtlos

Die in Berlin-Köpenick geplante Einrichtung von zwei Unterkünften für Asylbewerber kann weitergehen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, einen vorläufigen Aufschub anzuordnen, zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück in der Fürstenwalder Straße 364, das an einer Verbindungsstraße zwischen der Luther- und der Lindenstraße liegt, ist mit einem in den 1980er Jahren auf Militärgelände errichteten dreiteiligen Plattenbau bebaut. Dessen östlicher Gebäudeteil wird von Senioren bewohnt, der westliche als bezirkliche Freizeiteinrichtung genutzt. Im mittleren, derzeit ungenutzten sechsgeschossigen Gebäudeteil soll eine Asylbewerbergemeinschaftsunterkunft für 146 Personen eingerichtet werden. Eine Baugenehmigung ist bisher nicht erteilt. Die Antragsteller befürchten eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten.

Anträge unbegründet

Das Verwaltungsgericht Berlin hielt die Anträge bereits für unzulässig, weil eine Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Das Vorhaben sei aufgrund der bestehenden baulichen Situation insgesamt verträglich und gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtlos.

Anwohner halten die von der Unterkunft ausgehenden Störungen für unzumutbar

Auf dem Grundstück in der Alfred-Randt-Straße 19-21 werden aus Containern zwei 8,2 m hohe, 17 m breite und 93 m bzw. 36 m lange Sonderbauten für die Unterkunft von 400 bis höchstens 444 Asylbewerbern, Flüchtlingen und Obdachlosen errichtet. Die Zustimmung zu dem Vorhaben ist bis Ende 2016 befristet. Die Antragsteller wenden sich gegen das Vorhaben. Sie meinen die Infrastruktur, insbesondere die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, die Kapazität der Schule und die Einkaufsmöglichkeiten, sei nicht ausreichend. Außerdem sei die Unterbringung von Asylbewerbern am Rande eines dicht besiedelten Viertels unzumutbar. Durch das Aufeinandertreffen verschiedener Kulturen seien Konflikte zu befürchten. Die Störungen, die von der Unterkunft ausgingen, seien unzumutbar.

Nachbarn stehen keine Abwehransprüche gegen Vorhaben zu

Das Verwaltungsgericht Berlin hielt auch diese Anträge für unzulässig. Jedenfalls seien sie aber unbegründet. Den Nachbarn stünden keine Abwehransprüche gegen die Vorhaben zu. Auch wenn die Asylbewerberunterkunft nicht dem typischen Wohnen, sondern eher sozialen Zwecken diene, sei sie für den Fall der Erteilung einer Befreiung in dem Wohngebiet zulässig. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, nämlich der öffentliche Belang der Unterbringung von Asylbewerbern rechtfertigten die Erteilung einer Befreiung. Nachbarrechtliche Belange würden schon im Hinblick auf die befristete Zustimmung, nicht unzumutbar betroffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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