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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2015
VG 13 K 290.12 -

Anlieger müssen Kosten für Herstellung der Grünanlage in Berlin-Tiergarten nicht tragen

Tilla-Durieux-Park stellt keine erschließungs­beitrags­pflichtige Grünanlage dar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Anlieger des Tilla-Durieux-Parks in Berlin-Tiergarten die Kosten für die Herstellung der Grünanlage nun doch nicht tragen müssen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte im Jahre 2003 den Tilla-Durieux-Park fertiggestellt, der südlich des Potsdamer Platzes auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Bahnhofs liegt und eine Größe von etwa 24.000 qm hat. Der Park besteht im Wesentlichen aus zwei unregelmäßig geneigten "Grasskulpturen", zwischen denen sich ein breiter Durchgang mit mehreren Wippen befindet. Der Erschließungsaufwand (ohne Grunderwerbskosten) belief sich auf knapp 3 Mio. Euro. Die Behörde nahm die Klägerin, einen Immobilienfonds mit Erbbauberechtigung an einem Grundstück in der nahegelegenen Köthener Straße, in Höhe von etwa 29.000,- Euro in Anspruch. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren die vorläufige Zahlungspflicht der Anlieger festgestellt hatte, entrichtete die Klägerin diesen Betrag unter Vorbehalt (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 17.02.2012 - VG 13 L 191.11 u.a. -).

Park wurde vorrangig zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft geschaffen

Diesen Betrag erhält die Klägerin nun zurück. Denn die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin revidierte im Klageverfahren die im ursprünglichen Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung. Anders als bislang angenommen handele es sich beim Tilla-Durieux-Park nicht um eine erschließungsbeitragspflichtige Grünanlage. Zwar sei die Fläche als "öffentliche Parkanlage mit Spielplatz" festgesetzt worden; nach der Begründung des Bebauungsplans sei sie aber vorrangig zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft geschaffen worden, die insbesondere der Bau neuer Straßen am Potsdamer Platz mit sich gebracht habe. Die Kosten derartiger Ausgleichsmaßnahmen könnten nur von den Anliegern der Straßen verlangt werden, für deren Bau die Ausgleichsmaßnahme bestimmt gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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