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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21.03.2007
VG 11 A 71. 07 -

Verwaltungsgericht bestätigt Ausweisung eines Intensivtäters

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Intensivtäters gegen seine Ausweisung abgewiesen. Die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen ließen eine Ausweisung des Klägers ohne weiteres zu, führte das Gericht aus.

Der 1985 geborene Kläger reiste am 4. Januar 1994 mit seinen Eltern als Bürgerkriegsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurden zunächst Duldungen und am 1. März 2002 eine Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen erteilt. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde er unter anderem wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung, Nötigung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung jeweils rechtskräftig zu Jugendstrafen verurteilt.

Seit dem 6. Dezember 2004 wird er bei der Staatsanwaltschaft des LG Berlin als „Intensivtäter“ geführt. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 verfügte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im Hinblick auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers dessen Ausweisung.

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen ließen eine Ausweisung des Klägers ohne weiteres zu. Insbesondere sei die Ermessensbetätigung Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht zu beanstanden.

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Zwar verfüge der Kläger über durch diese Vorschriften geschützte Kontakte im Bundesgebiet. Der Umfang des Schutzes reiche aber bei Serienstraftätern – wie dem Kläger – nicht aus, um diese vor einer Ausweisung zu bewahren.

Auch die vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bei der Ausweisungsentscheidung angestellten generalpräventiven Erwägungen seien nicht zu beanstanden. Angesichts der steigenden Zahl von Intensivtätern (im März 2007 waren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft 469 Personen registriert) würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen die einzig wirksame Maßnahme zu Verhinderung weiterer Straftaten darstellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des VG Berlin vom 04.05.2007

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