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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2016
VG 10 K 336.15 -

Generelles Verbot für mobile Hausboote an Sportbootsstegen unzulässig

Mobiles Hausboot beeinträchtigen Landschaftsbild nicht mehr als Motorboot gleichen Ausmaßes

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass an Sportbootsstegen mobile Hausboote nicht generell verboten werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin-Kladow. Sie betreibt an der Havel eine Gemeinschaftssteganlage. Hierfür war sie im Besitz einer befristeten wasserbehördlichen Genehmigung, welche das Bezirksamt-Spandau von Berlin Anfang 2014 u.a. mit der Maßgabe verlängerte, dass Hausboote dort nicht liegen dürften. Dabei berief sich die Behörde auf eine mit dem Anlegen von Hausbooten einhergehende Verschandelung des Landschaftsbildes.

Behörde darf nicht von genereller Unzulässigkeit von Hausbooten ausgehen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung erneut zu entscheiden. Dabei dürfe sie nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Hausbooten ausgehen. Denn ein mobiles Hausboot beeinträchtige das Landschaftsbild nicht mehr als ein Motorboot gleichen Ausmaßes. Solche Hausboote seien nach der einschlägigen EU-Richtlinie 2013/53/EU ebenfalls Sportboote.

Differenzierung zwischen Hausbooten und anderen Sportbooten nicht tragfähig

Die von der Behörde vorgenommene Differenzierung zwischen Hausbooten und anderen Sportbooten sei nicht tragfähig. Denn hierzu zählten auch größere Motorboote mit Kajüte, die ebenfalls zum Wohnen und Übernachten geeignet seien und nur marginal der Ausübung des Wassersports dienten. Die Beeinträchtigung ästhetischer Belange hänge daher wesentlich von der Größe des Schiffes und nicht vom Bootstyp ab.

Stationäre Nutzung von Booten zu Wohnzwecken an Steganlagen darf untersagt werden

Allerdings sei es der Behörde im Rahmen der erneuten Prüfung des Antrags unbenommen, eine stationäre Nutzung von Booten zu Wohnzwecken an der Steganlage und auch das Übernachten auf am Steg angelegten Booten zu unterbinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 22899 Dokument-Nr. 22899

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