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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.12.2020
- VG 1 L 442/20 -
Verbot der Überlassung von Feuerwerk zu Silvester rechtmäßig
Verbot verfolgt den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper
Zum Jahreswechsel 2020/2021 dürfen bundesweit keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen überlassen werden. Die entsprechende Regelung der Sprengstoffverordnung ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller ist Hersteller von Pyrotechnik. Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die vorgenannte, am 22. Dezember 2020 in Kraft getretene Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Die 1. Kammer hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Regelung, für die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist, sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Regelung durch eine Verordnung verstoße hier nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, wonach wesentliche Fragen einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedürfen. Dieser Aspekt trete zurück, wenn ein Sachbereich durch eine Verordnung rascher geklärt werden müsse als durch ein vergleichsweise schwerfälliges und längere Zeit in Anspruch nehmendes Gesetzgebungsverfahren. Dies sei hier der Fall, weil die Regelung den unmittelbaren und mittelbaren Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen solle. Hierzu stelle sie auch ein verhältnismäßiges Mittel dar.
Verbot verfolgt den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper in der gegenwärtigen, pandemiebedingt von einer sehr starken Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland gekennzeichneten Lage
Das Verbot verfolge den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29640
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