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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.09.2011
- VG 1 L 302.11 -
Anti-Papst-Demonstration darf nicht am Brandenburger Tor beginnen
Wegstrecke angesichts des hohen Gefährdungspotentials und des überragenden Schutzbedürfnisses des Papstes nicht mit erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vereinbar
Der aus Anlass des Besuchs von Papst Benedikt XVI. in Berlin angemeldete Aufzug darf stattfinden, aber nicht am Brandenburger Tor beginnen. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in einem Eilverfahren eine entsprechende Verfügung der Berliner Polizei.
Nach der Planung der Veranstalter sollte der unter dem Motto „Der Papst kommt! Kirchenkritische Demo zum Papstbesuch“ angemeldete Aufzug am 22. September 2011 auf dem Pariser Platz beginnen und sodann über den Platz des 18. März führen.
Öffentliche Interesse an der Sicherheit des Papstes hat Vorrang vor grundrechtlich geschützter Versammlungsfreiheit der Antragsteller
Das Verwaltungsgericht Berlin teilte die Auffassung der Versammlungsbehörde, wonach diese Wegstrecke angesichts des hohen Gefährdungspotentials und des überragenden Schutzbedürfnisses des Papstes sowie weiterer hochrangiger Vertreter des deutschen Staates und ausländischer Botschafter mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht vereinbar sei. Der Platz des 18. März müsse zwingend freigehalten werden, um im Fall eines Schadensereignisses sowohl als Evakuierungsweg als auch als Notfall- und Rettungsweg für alle anderen Personen genutzt werden zu können. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit hochrangiger und äußerst gefährdeter Staatsgäste müsse Vorrang gegenüber der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit der Antragsteller haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- VG Hannover: Versammlungsrechtliche Beschränkungen zur Sicherung eines friedlichen Verlauf einer Versammlung zulässig
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 02.08.2011
[Aktenzeichen: 10 B 2882/11]) - OVG Berlin-Brandenburg: Keine Nutzung von Wahlkampfplakattafeln für anderweitige Werbezwecke
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2011
[Aktenzeichen: OVG 1 S 153.11])
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Dokument-Nr. 12278
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