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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.05.2014
- VG 1 K 253.12 -
Telefonische Opt-In-Abfrage für Werbeanrufe nur unter engen Voraussetzungen zulässig
Am Telefon eingeholte Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen kann rechtswidrige Datennutzung für Werbezwecke sein
Bereits das telefonische Einholen einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (so genannte telefonische Opt-In-Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine Nutzung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (BDSG) dar, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin, ein deutscher Zeitungsverlag, führt regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen bei ihren Kunden durch. Am Ende eines solchen Telefonates fragen die Mitarbeiter der Klägerin, ob sie sich zu einem späteres Zeitpunkt telefonisch melden dürften, falls es im Hause "wieder besonders schöne" Medienangebote gebe. Der Berliner Beauftragte für
Telefonische Opt-In-Abfrage des Verlages stellt Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz dar
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten und wies die Klage ab. Die Behörde habe das Verhalten der Klägerin beanstanden dürfen, weil ein Verstoß gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 540 ZD 2014, 540
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Dokument-Nr. 18360
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