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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.12.2005
VG 1 A 277.05 -

Die ’Große Silvesterparty von Berlin’ kann stattfinden!

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Cafebesitzers zurückgewiesen, der sein Lokal in der Straße Unter den Linden betreibt.

Dieser wollte das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte und den Polizeipräsidenten in Berlin, verpflichtet wissen, die Silvesterveranstaltung am Brandenburger Tor zu untersagen und entsprechende Sperrmaßnahmen der Polizei - insbesondere im Bereich Unter den Linden/ Friedrichstraße - zu unterlassen.

Der Antragsteller machte geltend, er werde durch die Feier und die Absperrungen in der Ausübung seines Gewerbebetriebs eingeschränkt. Auf Grund der Maßnahmen sei zu erwarten, dass am Silvesterabend die Laufkundschaft ausbleibe. Werde der Zugang zur Straße Unter den Linden ab dem Bereich der Friedrichstraße von 16 Uhr an durch Sperren reguliert, seien entsprechende Umsatzeinbußen zu befürchten.

Dem vermochte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu folgen. Das Gericht hielt die vom Antragsteller befürchteten Nachteile nicht für so wesentlich, dass eine Untersagung der Silvesterveranstaltung in Betracht komme. Selbst wenn man annähme, dass der Gemeingebrauch vor dem Lokal des Antragstellers eingeschränkt werde, handele es sich um eine finanzielle Einbuße, die sich möglicherweise im Rahmen von einigen Tausend Euro bewege und die gegebenenfalls nachträglich durch eine Entschädigung ausgeglichen werden könne, soweit Rechte des Antragstellers verletzt würden.

Die Sperrmaßnahmen der Polizei seien zudem erforderlich, um Gefahren von den zahlreich zu erwartenden Besuchern der Silvesterveranstaltung abzuwenden. Da es bereits in den Vorjahren zu kritischen Situationen gekommen sei und Panikreaktionen vermieden werden müssten, müsse der Zugang zur Veranstaltung reguliert werden. Deshalb sei es notwendig, die erwarteten Besucherströme bereits ab der Friedrichstraße umzuleiten. Darüber hinaus sei die Polizei auch verpflichtet, nahe gelegene Botschaften zu schützen. Besucher des Lokals würden zudem durchgelassen, dem Antragsteller sei angeboten worden, durch Plakate und Werbezettelverteiler auf sein geöffnetes Lokal hinzuweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 30.12.2005

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Dokument-Nr.: 1604 Dokument-Nr. 1604

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