wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.09.2022
5 K 296/20 und 5 K 297/20 -

Vor 2001 ausgeschiedene Berliner Abgeordnete haben keine höhere Ansprüche

Neuregelung der Altersentschädigung für ausgeschiedene Abgeordneten rechtmäßig

Die Neuregelung der Altersentschädigung für ehemalige Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin im Zuge der Umwandlung von einem "Teilzeitparlament" zu einem "Vollzeitparlament" führt nicht dazu, dass früher ausgeschiedene Abgeordnete höhere Ansprüche geltend machen können. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Das Land Berlin hat durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG) vom 9. Oktober 2019 die Entschädigung und die Altersentschädigung der Abgeordneten neu geregelt. Im Zusammenhang mit der Etablierung eines "Vollzeitparlamentes" erhöht sich die Entschädigung der aktiven Abgeordneten von 3.944 Euro auf 6.250 Euro (§ 6 Abs. 1 LAbgG).

Altersentschädigung prozentual nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit gestaffelt

Bei der Altersentschädigung differenziert das Gesetz zwischen Abgeordneten, die bis zur Beschlussfassung über das neue Gesetz aus dem Abgeordnetenhaus ausgeschieden waren und solchen, die dem Abgeordnetenhaus danach noch zugehören. Beide erhalten Altersentschädigung prozentual gestaffelt nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament: Für die bei Beschlussfassung bereits Ausgeschiedenen berechnet sich die Altersentschädigung nach der früheren, niedrigeren Entschädigung (§ 39 a Abs. 1 LAbgG), für die weiter aktiven Abgeordneten nach der neuen, höheren Entschädigung (§ 39 a Abs. 2 LAbgG); die Ansprüche von Abgeordneten, die bereits vor 2001 ausgeschieden sind, bleiben unberührt (§ 39 LAbgG).

Ehemalige Abgeordnete halten die Übergangsregelungen für verfassungswidrig

Die Klägerin und der Kläger - zwei vor 2001 ausgeschiedene ehemalige Abgeordnete - halten die Übergangsregelungen für verfassungswidrig, insb. weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Langjährige Abgeordnete erhielten - auch bei überwiegender "Teilzeit-Tätigkeit" von einem Tag auf den anderen eine wesentlich höhere Altersentschädigung, wenn sie - anders als die Klägerin und der Kläger - am Stichtag der Beschlussfassung des Gesetzes Mitglieder des Abgeordnetenhauses gewesen seien.

Kein Verstoß gegen Grundgesetz und Verfassung vom Berlin

Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Neuregelung der Abgeordnetenentschädigung verstoße - soweit sie im Verfahren konkret im Hinblick auf die Klägerin und den Kläger zu prüfen sei - weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Verfassung von Berlin. Sie verletze insb. nicht den für Abgeordnete geltenden formalisierten Gleichheitssatz, wonach allen Abgeordneten eine gleich hoch zu bemessende Grundentschädigung zu gewähren sei. Dem Gesetzgeber stünde ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Unterscheidung von Abgeordneten nach dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens sei nicht evident unsachlich. Auch die Privilegierung aktiver Abgeordneter gegenüber vor 2001 ausgeschiedener Abgeordneter sei sachlich durch die Etablierung eines "Vollzeitparlaments" gerechtfertigt, im Zuge derer die Dauer der Ausschuss- und Plenarsitzungen und die Anzahl der Sitzungstermine erhöht wurde, das Arbeitspensum der Abgeordneten also anstieg. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32215 Dokument-Nr. 32215

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32215

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung