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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.05.2020
28 L 388.19 -

Unzulässige Entlassung einer Beamtin auf Widerruf trotz Bewertung der Leistung als "ausreichend"

Als abstellbar bezeichnete Defizite dürfen nicht ohne nähere Begründung als Grund zur Entlassung herangezogen werden

Wird die Leistung einer Beamtin auf Widerruf insgesamt als ausreichend bewertet und geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann die Beamtin nicht mit sofortiger Wirkung entlassen werden. Geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann er davon ohne nähere Begründung nicht abweichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde eine Beamtin auf Widerruf, welche in einer Berliner Justizvollzugsanstalt als Justizobersekretäranwärterin tätig war, mit sofortiger Wirkung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Hintergrund dessen war, dass der Dienstherr der Beamtin ein unangemessenes, nicht den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug entsprechendes Verhalten im Umgang mit Gefangenen und Bediensteten vorwarf. Gegen die sofortige Entlassung wehrte sich die Beamtin mit einem Eilantrag. Sie führte an, dass der Dienstherr ihre Leistung als insgesamt "ausreichend" bewertet habe und von abstellbaren Defiziten ausging.

Bewertung der bisherigen Leistung steht sofortiger Entlassung entgegen

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten der Beamtin. Ihre sofortige Entlassung sei rechtswidrig. Zwar weise die bisherige Beurteilung ihrer Leistung auf erhebliche Eignungsmängel hin. Gleichwohl komme die Beurteilung noch zu einem ausreichenden Gesamtergebnis und lasse nicht erkennen, dass die Ausbilder von nicht mehr auszuräumenden Eignungsmängeln ausgehen. Die Beamtin sei in keinem Leistungsbereich mit 0 Punkten bewertet worden, was dagegen spreche, dass die Beurteiler von nicht behebbaren Defiziten ausgingen. Die Beamtin könne also nicht als völlig ungeeignet angesehen werden.

Dienstherr an Bewertung gebunden

Der Dienstherr sei an seiner Bewertung gebunden, so das Verwaltungsgericht. Er verhalte sich widersprüchlich und verletze damit zugleich allgemein gültige Wertungsmaßstäbe, wenn er die Leistung der Beamtin einerseits als zumindest "ausreichend" bewertet, sie aber gleichzeitig für ungeeignet hält und unmittelbar aus dem Vorbereitungsdienst entlässt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 28851 Dokument-Nr. 28851

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 19.06.2020

Aber, aber, aber, sind denn Be-am-te nun doch nicht un-künd-bar???

Wie steht es denn nun wirklich um das Loyalitäts- und Fürsorgeprinzip des Staates für dessen "Performer"?

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