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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2005
10 A 36.05 -

VG Berlin weist Klage von Wohnungseigentümern gegen einen öffentlichen Grillplatz ab

Grillen auf zugelassenem Grillplatz weiter erlaubt

Die Kläger wohnen überwiegend in Westdeutschland und sind Eigentümer von rund 140 Eigentumswohnungen in 3 Wohnnlagen auf der Halbinsel Stralau in Berlin. In deren Nähe befindet sich der öffentliche Grillplatz "Wendenwiese". Die Kläger begehrten erfolglos, dass die zuständige Grünflächenbehörde das Grillen auf dem Grillplatz untersagt. Sie trugen vor, man sei intensiven Grillgerüchen ausgesetzt. Die Grillgerüche seien bei jeder Windrichtung auch über eine längere Entfernung noch wahrnehmbar. Der Platz werde regelmäßig erheblich vermüllt und ziehe Ratten an. Darüber hinaus verrichteten die Griller ihre Notdurft in unmittelbarer Umgebung, so dass man auch erheblichem Fäkalgeruch ausgesetzt sei. Zudem würden auch Besucher des an den Grillplatz angrenzenden Friedhofs in ihrer Andacht gestört. Schließlich sei die Parkplatzsituation unerträglich.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die ablehnende Entscheidung der Behörde. Ein Untersagen des Grillens komme nur in Betracht, wenn von dem Grillplatz schädliche Umweltwirkungen ausgehen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Nachbarschaft erheblichen Belästigungen oder Gefahren ausgesetzt werde, wobei auch Aspekte der Lage und der Sozialadäquanz zu berücksichtigen seien. Derart nicht hinnehmbare Nachteile hätten die Kläger für ihre Wohnanlagen nicht dargetan. Die nächstgelegene Wohnanlage der Kläger befinde sich mindestens 150 m von dem Grillplatz entfernt, so dass die geltend gemachten Belästigungen dort keinen nennenswerten Umfang haben könnten. Zudem lägen Anwohnerbeschwerden weder aus den unmittelbaren angrenzenden Wohnungen noch aus den im Eigentum der Kläger stehenden Wohnanlagen vor. Auch Zeugen seien insoweit nicht benannt worden. Im Übrigen könnten die Kläger Rechte Dritter wie der Friedhofsbesucher und Parkplatzsuchender nicht für sich geltend machen. Gleiches gelte für die Vermüllung des Grillplatzes selbst, die im Übrigen unstreitig jeden Montag und Donnerstag von einem Reinigungsunternehmen gründlich beseitigt werde. Ein Rattenbekämpfungseinsatz sei nach Auskunft des Bezirksamtes seit Jahren nicht erforderlich gewesen. Schließlich zeigten die von den Klägern selbst vorgelegten Fotos eher einen ordnungsgemäßen Zustand des Grillplatzes.

Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/05 des VG Berlin vom 03.06.2005

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Dokument-Nr.: 571 Dokument-Nr. 571

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