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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 07.02.2007
Au 6 S 06.1309 -

Verwaltungsgericht Augsburg kippt Höhe der Zweitwohnungssteuer

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in einem Eilverfahren dem Antrag eines nordrhein-westfälischen Urlaubsgastes stattgegeben, der sich gegen die Höhe der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lechbruck gewandt hatte.

Der Urlauber hat von einer Bekannten in deren 3-Zimmer-Wohnung ein ca. 11 qm großes Kinderzimmer gemietet. Außerdem darf er die Küche und die Sanitärräume mitbenutzen. Hierfür hat die Gemeinde Lechbruck eine jährliche Zweitwohnungssteuer von 200,- EUR erhoben.

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar gegen die grundsätzliche Erhebung von Zweitwohnungsteuer keine Bedenken erhoben, jedoch im Fall des Urlaubsgastes aus Nordrhein-Westfalen die Höhe der erhobenen Steuer für das relativ kleine Zimmer beanstandet.

Nach Ansicht des Gericht ist die Zweitwohnungssteuer auf Grund einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage ermittelt worden. Die Gemeinde sei nicht von der konkret bezahlten Miete, sondern von der durch das Finanzamt errechneten Jahresrohmiete von 7.000,- EUR pro Jahr für die gesamte Mietwohnung ausgegangen und habe bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer dem Urlaubsgast 45 qm, demnach die Hälfte der 3-Zimmer-Wohnung, zugerechnet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf allerdings der Wert der Zweitwohnung nicht nach der sog. Jahresrohmiete bemessen werden. Die Gemeinde müsse vielmehr den Mietwert vergleichbarer Zweitwohnsitze ermitteln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg

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Dokument-Nr.: 3844 Dokument-Nr. 3844

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