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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 31.08.2009
- Au 4 S 09.1084 -
Blick auf Schloss Neuschwanstein baurechtlich nicht geschützt
Ausblick auf See und Bergpanorama weiterhin vorhanden – Wohnungseigentümer müssen Bauvorhaben dulden
Der Blick auf das „Märchenschloss“ Neuschwanstein ist grundsätzlich nicht davor geschützt, durch Nachbarn verbaut zu werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.
Die Wohnungen der Antragsteller gehören zu einem Mehrfamilienhaus in Osterreinen (Gemeinde Rieden am Forggensee) und bieten bislang von ihren Balkonen und Fenstern aus eine freie Sicht auf den Forggensee, die Bergkulisse und das - zur Nachtzeit illuminierte - Schloss Neuschwanstein. Nach Auffassung der Eigentümer ist dieser Fernblick einzigartig und daher besonders schützenswert. Nachdem ihre Nachbarn Anfang August mit den Bauarbeiten für ein (weiteres) Mehrfamilienhaus begonnen hatten, das die Sicht auf Neuschwanstein zu versperren droht, begehrten sie deshalb vom Gericht einen einstweiligen Baustopp.
Freie Aussicht nicht durch öffentliches Baurecht geschützt
Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag jedoch ab. Im Regelfall werde eine freie Aussicht durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt. Zwar habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit Ausnahmen anerkannt, sofern ein besonders wertvoller, den Grundstückswert erheblich mitbestimmender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2009
Quelle: ra-online, VG Augsburg
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Dokument-Nr. 8396
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