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Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 31.08.2009
Au 4 S 09.1084 -

Blick auf Schloss Neuschwanstein baurechtlich nicht geschützt

Ausblick auf See und Bergpanorama weiterhin vorhanden – Wohnungseigentümer müssen Bauvorhaben dulden

Der Blick auf das „Märchenschloss“ Neuschwanstein ist grundsätzlich nicht davor geschützt, durch Nachbarn verbaut zu werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.

Die Wohnungen der Antragsteller gehören zu einem Mehrfamilienhaus in Osterreinen (Gemeinde Rieden am Forggensee) und bieten bislang von ihren Balkonen und Fenstern aus eine freie Sicht auf den Forggensee, die Bergkulisse und das - zur Nachtzeit illuminierte - Schloss Neuschwanstein. Nach Auffassung der Eigentümer ist dieser Fernblick einzigartig und daher besonders schützenswert. Nachdem ihre Nachbarn Anfang August mit den Bauarbeiten für ein (weiteres) Mehrfamilienhaus begonnen hatten, das die Sicht auf Neuschwanstein zu versperren droht, begehrten sie deshalb vom Gericht einen einstweiligen Baustopp.

Freie Aussicht nicht durch öffentliches Baurecht geschützt

Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag jedoch ab. Im Regelfall werde eine freie Aussicht durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt. Zwar habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit Ausnahmen anerkannt, sofern ein besonders wertvoller, den Grundstückswert erheblich mitbestimmender Ausblick wesentlich beeinträchtigt ist und es dem neuen Bauherrn in der konkreten Situation auch zumutbar erscheint, darauf Rücksicht zu nehmen. Eine solche Ausnahme liege aber in diesem Fall nicht vor. Der besondere Reiz des Ausblicks ergebe sich aus dem Zusammenspiel des Forggensee mit dem Bergpanorama; dieser Anblick gehe den Antragstellern aber durch den benachbarten Neubau nicht völlig verloren, da ihnen der Blick auf den See und einen Großteil der Ammergauer und Allgäuer Alpen verbleibe. Wenngleich dem mehrere Kilometer entfernten Schloss Neuschwanstein ein hoher Bekanntheitsgrad zukomme, trage es - ebenso wie z.B. das Hohe Schloss zu Füssen oder Schloss Hohenschwangau - lediglich zur optischen Abwechslung bei. Da auch keine erdrückende Riegel- oder Einmauerungseinwirkung von dem neuen, relativ kleinen Bauvorhaben mit zwei Wohneinheiten und zwei Ferienwohnungen ausgehe, seien die Eigentümer der vorhandenen Häuser zur Duldung verpflichtet, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2009
Quelle: ra-online, VG Augsburg

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Dokument-Nr.: 8396 Dokument-Nr. 8396

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