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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 06.11.2014
Au 2 K 14.701 -

Soldat hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Refertilisation

Refertilisation stellt keine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass ein Soldat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Re­fertili­sations­operation hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Soldat vor einigen Jahren eine Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchführen lassen, weil er nach seiner damaligen Familienplanung keine Kinder bekommen wollte. Aufgrund einer Änderung seines Kinderwunsches begehrte er von der Bundesrepublik Deutschland nun die Übernahme der Kosten für die geplante operative Rückgängigmachung der Vasektomie (Refertilisation). Die Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Maßnahme nicht Teil der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei.

Bei selbstverantwortlich herbeigeführter Zeugungsunfähigkeit liegt keine Krankheit vor

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage des Soldaten gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Refertilisation keine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar, wenn die Zeugungsunfähigkeit durch eine bewusste und gewollte Entscheidung, künftig keine Kinder haben zu wollen, veranlasst worden sei. Bei einer selbstverantwortlich herbeigeführten Zeugungsunfähigkeit liege nämlich keine Krankheit im Sinne eines organisch bedingten „regelwidrigen“ Körperzustands vor, sondern ein gewollter, nämlich gewünschter Zustand. Da das Gesetz für die Gewährung einer Kostenerstattung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung das Bestehen einer Erkrankung voraussetze, habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe von rund 3.500 Euro für seine Operation.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 19235 Dokument-Nr. 19235

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