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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 14.08.2008
- Au 2 K 07.347 -
Bayerischer Lehrer muss weiter unter dem Kreuz unterrichten
Keine schwerwiegende seelische Belastung
Lehrer an bayerischen Volksschulen müssen grundsätzlich hinnehmen, dass in den Klassenräumen ein Kreuz angebracht ist. Ein Lehrer der Volksschule Westheim in Neusäß (Landkreis Augsburg) scheiterte beim Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Versuch, eine Ausnahme für sich einzuklagen.
Die Rechtsprechung ist damit unverändert geblieben. Bereits im Jahr 2001 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die
Beamte haben eine Gehorsams- und Tolerierungspflicht
Die Richter wogen dabei die
Gericht: Keine Ausnahme zu Gunsten des Lehrers
Der nun gescheiterte Kläger konnte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht davon überzeugen, dass er durch das Kreuz im Klassenraum eine derart schwerwiegende seelischen Belastung erleidet, die eine Ausnahme zu seinen Gunsten rechtfertigen könnte. Er selbst bestand darauf, sich nicht näher zur Lage seines Gewissens äußern zu müssen. Nach seiner Auffassung steht die Rechtslage in Bayern nicht im Einklang mit dem 1995 ergangenen "Kruzifix-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerG, Urteil v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -); diese Entscheidung befasste sich mit dem Anspruch von Schülern und Eltern auf die Entfernung von Schulkreuzen.
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 14.08.2008
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Dokument-Nr. 6556
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