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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30.08.2007
7 K 2561/06 -

Erfolglose Klage gegen Glockenläuten: Als Akt freier Religionsausübung ist sakrales Läuten vom Schutz durch das Grundgesetz erfasst

Kirchliches Glockenläuten darf die Immissions­grenzwerte geringfügig überschreiten

Bei der Beurteilung, ob eine Geräuschquelle als Lärmbelastung anzusehen ist, werden Richtwerte nach dem Bundes­immissions­schutzgesetz herangezogen. Bei der Bewertung von Glockenläuten eines Kirchturms muss jedoch ein großzügigerer Maßstab angelegt werden, da der Schutz der Religionsausübung Vorrang genießt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.

Im vorliegenden Fall klagten die Eigentümer eines Hauses gegen das Glockenläuten einer in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Kirche. Die Bewohner behaupteten, sie könnten sich während des Glockenläutens im Wohnhaus nur aufhalten, wenn sie dabei die Fenster und Türen geschlossen hielten. Ein Aufenthalt auf der Terrasse, die sich in 30 Metern Entfernung zum Glockenturm befinde, oder im Garten zur Entspannung, sei aufgrund des sakralen Geläuts mit einer Dauer von sechs Minuten nicht möglich. Mittlerweile würden sich bereits ärztlich bestätigte gesundheitliche Beeinträchtigung in Form von Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Tinnitus gezeigt haben. Die Grundstückseigentümer klagten schließlich auf Einstellung des Glockenläutens bis zu dem Zeitpunkt, an dem geeignete Schallschutzmaßnahmen getroffen würden.

Sakrales Geläut stellt für die Kläger keine unzumutbare Beeinträchtigung dar

Das Verwaltungsgericht Ansbach erklärte die Klage für zulässig. Für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei einer Klage gegen das liturgische Glockengeläut um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1983, BVerwGE 68, 62; VG Würzburg, Urteil vom 28. September 2004 - W 4 K 03.1654 - juris). In der Sache sei die Klage jedoch nicht begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Einstellung des sakralen Geläuts. Es sei nicht ersichtlich, dass das Läuten für die Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen ergebe sich grundsätzlich aus § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG). Danach seien schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich sei.

Glockenläuten ist eine zumutbare und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen orientierten sich die Immissionsrichtwerte zunächst nach der Schutzwürdigkeit des Gebietes. Die Charakterisierung des Gebietes im vorliegenden Fall als Wohngebiet ergebe eine erlaubte Lärmbelastung durch einzelne Geräuschquellen in Höhe von 55 dB (A). Kurzzeitige Geräuschspitzen dürften diesen Wert jedoch um 30 dB (A) überschreiten. Somit liege das streitgegenständliche Glockenläuten nur knapp über dem erlaubten Richtwert. Für die Beurteilung sakralen Geläuts ergebe sich jedoch ein anderer Maßstab, der sich aus der Privilegierung der kirchlichen Lebensäußerung aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und dem vom Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG erfassten Akt freier Religionsausübung ergebe. Liturgisches Glockenläuten sei keine schädliche Lärmimmission, sondern eine zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens (BVerwG, Beschluss v. 02. September 1996, in: UPR 1997, 39) Die Privilegierung des liturgischen Geläuts führe demnach im vorliegenden Fall dazu, dass geringfügige Überschreitungen der Grenzwerte hingenommen werden müssten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg (vt/st)

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