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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 05.11.2007
14 K 50/06 -

Arzt darf Waffe zu Hausbesuchen mitnehmen

Problematische Patienten und zweifelhafte Gegenden rechtfertigen besondere Schutzmaßnahme

Ein Allgemeinmediziner aus Soest kann damit rechnen, künftig eine Pistole mit sich führen zu dürfen, wenn er seine Hausbesuche bei Patienten macht und sich hierbei konkret gefährdet fühlt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg verpflichtete den Landrat des Kreises Soest als Kreispolizeibehörde, den Antrag des klagenden Arztes auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Pistole neu zu bescheiden. Die Kammer wies hierbei auf die Möglichkeit zur Erteilung von Auflagen zum Waffenschein hin.

Der Kläger, der auch Jäger ist, hatte sich zur Begründung seines Antrages auf die Erteilung eines Waffenscheins u. a. darauf berufen, dass er einen außergewöhnlich hohen Anteil von Patienten mit psychiatrischem Krankheitsbild und auch Drogenabhängige behandele. Er sei bereits mehrfach in seiner Praxis und außerhalb bei seiner ärztlichen Tätigkeit auch mit Schusswaffen bedroht worden. Sein Risiko würde zudem durch Hausbesuche in zweifelhaften Gegenden erhöht. Die beklagte Behörde sah beim Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe und verwies ihn auf die Verwendung von Pfefferspray.

Arzt konnte glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein

Die Kammer gab dem Kläger im Grundsatz recht. Das Waffengesetz räume die Möglichkeit ein, dass auch Privatpersonen derart gefährdet sein können, dass ihnen die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe erteilt werden müsse. Der Kläger habe insoweit glaubhaft gemacht, dass er auch außerhalb seiner eigenen Räumlichkeiten konkret wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei. Das Führen einer Waffe sei grundsätzlich geeignet, die Gefährdung des Klägers zu mindern. Mit einer Schusswaffe könne der Kläger einen entschlossen handelnden Täter stoppen. Durch seine besonnenen Reaktionen in der Vergangenheit habe der Kläger auch zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass er in Notwehrlagen Ruhe bewahre und den Einsatz der Waffe als letztes Mittel begreife. Es sei auch glaubhaft, dass das Führen der Schusswaffe erforderlich sei, um die Gefährdung des Klägers zu mindern. Er könne Notwehrsituationen bereits aus beruflichen Gründen, etwa wenn er nachts in soziale Brennpunkte gerufen werde, nicht aus dem Weg gehen. Hierbei könne er nicht jedes Mal Polizeischutz erlangen. Da der Kläger seinem Beruf anlassbezogen und ohne Rücksicht auf Tageszeiten und örtliche Gegebenheiten nachgehen müsse, weiche der Sachverhalt hier von bisher entschiedenen Fällen ab. Weniger gefährliche Mittel als eine Schusswaffe seien nicht geeignet, um seine Gefährdung zu mindern. Das Interesse der Allgemeinheit daran, möglichst wenig Waffen ins Volk gelangen zu lassen, verlange jedoch trotz des grundsätzlichen Anspruches des Klägers auf einen Waffenschein nach einer Ermessensentscheidung des Beklagten, bei der Waffengröße, Einsatzort und -zeit, Einsatzumstände und die persönliche Befähigung des Klägers abzuwägen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 23.11.2007

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Dokument-Nr.: 5204 Dokument-Nr. 5204

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