wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 23.07.2008
12 L 493/08 -

Keine zusätzlichen Zuwendungen für die NPD-Fraktion im Rat der Stadt Witten

Die NPD-Fraktion im Rat der Stadt Witten erhält vorläufig keine zusätzlichen öffentlichen Mittel für ihre Tätigkeit im Stadtrat. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Antrag der Fraktion abgelehnt, den Rat der Stadt durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig 20.000 EUR zu zahlen und einen Büroraum zur Verfügung zu stellen.

Die aus 2 Personen bestehende NPD-Fraktion erhält wie alle anderen Fraktionen im Rat der Stadt Witten für ihre Ratsarbeit städtische Mittel in Höhe eines so genannten Sockelbetrages von jährlich 4.000 EUR und eine Pauschale von jährlich 1.000 EUR pro Fraktionsmitglied. Fraktionen mit drei oder mehr Mitgliedern erhalten weitere Zuwendungen. Hierauf hatte sich die NPD-Fraktion berufen und vorgetragen, es sei nicht zu rechtfertigen, ihre nur aus zwei Personen bestehende Fraktion anders zu behandeln.

Diesen Argumenten ist die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg nicht gefolgt. In der Begründung des Beschlusses äußern die Richter allerdings Bedenken dagegen, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei, der Antragstellerin insgesamt 6.000 EUR, einer anderen dreiköpfigen Fraktion hingegen rund 33.000 EUR zukommen zu lassen. Diese Ungleichbehandlung könne im Grundsatz aber auch durch geringere Zuwendungen an die andere Fraktion vermieden werden. Bereits die bisher in Witten angewandten, offenbar vom Haupt- und Finanzausschuss des Rates beschlossenen Richtlinien ermöglichten die Reduzierung der Zuwendungen an größere Fraktionen.

Unabhängig hiervon sei die einstweilige Anordnung aber jedenfalls nicht notwendig, um unzumutbare Beeinträchtigungen der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin im Stadtrat abzuwenden. Ein zwingendes Bedürfnis für einen Fraktionsmitarbeiter, der mit den begehrten Mitteln bezahlt würde, und für einen Büroraum sei nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass die Aufwendungen einstweilen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (dem noch anhängigen Klageverfahren) nicht anderweitig bestritten werden könnten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 28.07.2008

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gleichheitsgrundsatz | NPD

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6439 Dokument-Nr. 6439

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss6439

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung