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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 05.04.2013
12 L 139/13 -

Vereinigung "DIE RECHTE" erhält vorläufig kein Girokonto bei der Sparkasse

Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos kann nicht auf das im Parteiengesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot gestützt werden

Der nordrhein-westfälische Landesverband der Vereinigung "DIE RECHTE" ist mit einem Eilantrag gescheitert, der Sparkasse Hamm aufzugeben, dem örtlichen Kreisverband der Vereinigung vorläufig ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diesen Antrag abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg führt zur Begründung aus, dass der Landesverband nicht glaubhaft gemacht habe, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass es dem Kreisverband bis zu der (noch ausstehenden) Entscheidung im Klageverfahren unmöglich sei, ein Girokonto bei einer anderen Bank zu nutzen. Abgesehen davon, dass es fraglich bleibe, ob der Kreisverband nicht vorläufig andere Konten der Vereinigung oder von deren Mitgliedern mitnutzen könne, seien jedenfalls keine hinreichenden Bemühungen des Kreisverbandes aufgezeigt worden, ein eigenes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.

Bemühungen um ein Konto bei einer Online-Bank wären zumutbar gewesen

Zwar habe der Kreisverband vorgetragen, dass er bei mehreren in Hamm ansässigen Banken erfolglos wegen der Führung eines Girokontos angefragt habe. Jedoch wäre es zumutbar gewesen, sich auch in einem größeren räumlichen Umfeld oder bei Online-Banken um eine Giroverbindung zu bemühen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass solche Bemühungen von vorneherein aussichtslos gewesen wären.

Erhebliche personelle Verflechtungen mit verbotenen Organisationen nicht von der Hand zu weisen

Im Übrigen dränge es sich auch nicht auf, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf das im Parteiengesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot gestützt werden könne. Dass der Landes- oder Kreisverband der Vereinigung als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anzusehen sei, könne nicht ohne Weiteres bejaht werden, zumal gerade auf der Leitungsebene erhebliche personelle Verflechtungen mit den vereinsrechtlich verbotenen Organisationen „Nationaler Widerstand Dortmund“ und „Kameradschaft Hamm“ bestünden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 15579 Dokument-Nr. 15579

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