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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 10.10.2012
1 K 1547/10 -

Errichtung eines 2 m hohen Metallzauns im Landschaftsschutzgebiet unzulässig

Errichtung eines Metallzauns nicht mit Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar

Ein 2 m hoher Metallzaun innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, der aufgrund seiner Höhe und Beschaffenheit nicht mehr als ortsüblicher Weidezaun angesehen werden kann, stellt ein Verstoß gegen den Landschaftsplan dar und ist daher unzulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder Ausnahmegenehmigung besteht nicht, wenn das Landschaftsbild beeinträchtigt und die Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kreis die Klägerin durch Ordnungsverfügung aufgefordert, einen ca. 400 m langen Stabgitterzaun zu beseitigen, der überwiegend auf ihr gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken angelegt worden war. Die Behörde stützte ihre Anordnung darauf, dass der geltende Landschaftsplan eine Errichtung von Zäunen im Landschaftsschutzgebiet ausdrücklich untersage; anderes gelte nur für ortsübliche Forstkultur- oder Weidezäune, um die es hier aber nicht gehe. Die Zaunanlage beeinträchtige das Landschaftsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich.

Zaun notwendige Nebenanlage zur landwirtschaftlichen Nutzung

Die Klägerin wandte gegen die Verfügung u. a. ein, dass die betroffenen Grundstücke, jedenfalls zum Teil, gar nicht unter Landschaftsschutz stünden, weil der Landschaftsplan nur Außenbereichslagen erfasse und lediglich Waldflächen unter Schutz gestellt worden seien. Der Zaun sei notwendige Nebenanlage zur landwirtschaftlichen Nutzung; seine Errichtung sei erforderlich gewesen, weil die Anbaufläche in der Vergangenheit von Unbefugten betreten worden sei, die dort Schäden verursacht hätten. Schließlich sei sie, die Klägerin, nur teilweise Eigentümerin der betroffenen Grundstücke.

Klägerin verstößt gegen Landschaftsplan

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kreis die angefochtene Ordnungsverfügung aufgehoben, soweit die Klägerin zur Beseitigung des Zauns auf den nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken verpflichtet worden war; dieser Teil machte allerdings nur ca. ¼ der gesamten streitigen Zaunanlage aus. Im Übrigen, d. h. soweit die Klägerin als Eigentümerin in Anspruch genommen wurde, hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen. Unzweifelhaft sei, dass die Grundstücke, auf denen der Zaun stehe, zum Außenbereich gehörten und damit den Regelungen des Landschaftsplans unterfielen. Sie lägen auch innerhalb des rechtmäßig festgesetzten Landschaftsschutzgebiets, das durch zeichnerische Darstellung eindeutig umschrieben sei und nicht nur Waldflächen erfasse. Da die streitige Anlage aufgrund ihrer Höhe und Beschaffenheit nicht mehr als ortsüblicher Weidezaun angesehen werden könne, liege ein Verstoß gegen den Landschaftsplan vor. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder Ausnahmegenehmigung. Insbesondere sei der Zaun nicht mit Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Er wirke wie eine künstliche, als Fremdkörper erscheinende hohe Barriere und beeinträchtige daher das Landschaftsbild und die Bewegungsmöglichkeiten der Wildtiere in beträchtlicher Weise. Ein unbefugtes Betreten der Flächen habe ausreichend durch einen niedrigeren und weniger dichten Zaun verhindert werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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