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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 24.07.2019
7 L 835/19 -

Tötungsanordnung wegen Befall einer Rinderherde mit Rinderherpes rechtmäßig

Tierschutzgesetz steht Tötungsanordnung nicht entgegen

Das Veraltungsgericht Aachen hat entschieden, dass eine vom Veterinäramt der Städteregion Aachen verfügte Tötungsanordnung für eine Rinderherde wegen eines Befalls mit Rinderherpes rechtmäßig war.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Mai 2019 bei einer Routineuntersuchung festgestellt worden war, dass der Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Region mit dem sogenannten Rinderherpes befallen war, ordnete das Veterinäramt der Städteregion Aachen mit Bescheid vom 31. Mai 2019 die Tötung des gesamten Rinderbestandes an. Für den Fall, dass der Betrieb der Anordnung nicht nachkomme, wurde die Umsetzung durch vom Amt beauftragte Dritte angedroht.

Veteränam zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit Herpesvirus zur Tötungsanordnung befugt

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb hinsichtlich der Tötungsanordnung vor dem Verwaltungsgericht Aachen ohne Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Rinderherpes) das Veterinäramt befugt sei, die entsprechende Tötungsanordnung zu erlassen. Die amtlichen Untersuchungen hätten bei dem betroffenen Rinderbestand einen Durchseuchungsgrad von über 80 % festgestellt.

Gesunde Rinderherden sollen vor Infektionsgefahr geschützt werden

Das Tierschutzgesetz stehe der Tötungsanordnung nicht entgegen. Der Status als virusfreies Gebiet führe nach EU-Recht zwar zu Handelserleichterungen, daneben gehe es aber auch um die Vorbeugung vor Tierseuchen und den Erhalt der Tiergesundheit. Dies habe das Veterinäramt in der Verfügung deutlich gemacht. Gerade weil in virusfreien Gebieten wie in Deutschland ein Impfverbot herrsche, müssten die gesunden Rinderherden in der näheren und weiteren Umgebung des landwirtschaftlichen Betriebs vor der Infektionsgefahr geschützt werden.

Maßnahme nicht unverhältnismäßig

Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich, weil einmal infizierte Rinder lebenslang Virusträger mit der Gefahr der Weiterverbreitung seien. Eine Impfung könne die Virusinfektion nicht verhindern, und nach den Gegebenheiten vor Ort sei die Isolierung einzelner, bereits erkrankter Rinder in dem Betrieb nicht durchführbar. Die Anordnung sei auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Der Schaden werde durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse abgefedert, wenn auch möglicherweise nicht vollständig ausgeglichen. Zudem habe sich hier das wirtschaftliche Risiko der Infektion eines ganzen Bestandes realisiert, welches ein Rinderhalter bewusst auf sich nehme; dies gelte besonders in der Grenzregion, da die Niederlande und Belgien gegen die Virusinfektion ihrer Rinder nicht vorgingen.

Androhung der Tierschlachtung durch dritte mangels Benennung der voraussichtlichen Kosten rechtswidrig

Soweit das Veterinäramt für den Fall, dass der Betrieb der Anordnung nicht nachkomme, die Umsetzung durch vom Amt beauftragte Dritte angedroht habe, sei dies wegen eines Formfehlers rechtswidrig. Ohne Benennung der voraussichtlichen Kosten könne die Behörde die Schlachtung durch Dritte nicht vornehmen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27689 Dokument-Nr. 27689

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