wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 06.04.2006
6 L 63/06  -

Keine zwangsweise Entnahme einer Speichelprobe im Rahmen erkennungsdienstlicher Behandlung

Nur Richter und Staatsanwälte haben Befähigung zur Anordnung

Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung darf keine Speichelprobe entnommen werden. Die Anordnung einer solchen Maßnahme ist Richtern und bei Gefahr in Verzug Staatsanwälten vorbehalten. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Polizeiverfügung wiederhergestellt.

Gegen den Antragsteller wird derzeit u. a. wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung, der Verbreitung pornographischer Schriften an Personen unter 18 Jahren, der Beleidigung sowie der Bedrohung förmlich ermittelt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erließ die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Kreispolizeibehörde in Form einer Polizeiverfügung eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, die unter anderem auch die Entnahme einer Speichelprobe umfasste. Hiergegen wandte sich der Antragsteller erfolgreich.

In der Begründung führte die Kammer aus, dass die Anordnung rechtswidrig sei, soweit die erkennungsdienstliche Behandlung auch die Entnahme einer Speichelprobe umfasse. Diese Maßnahme sei, von der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift des § 81 b 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) nicht gedeckt. Danach dürften zwar Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die angeordnete Aufnahme von Zehnfingerabrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme sowie die Aufnahme von Handflächenabdrucken zählten zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Die Vorschrift ermächtige jedoch nicht die Polizeibehörden, in eigener Zuständigkeit die Entnahme einer Speichelprobe anzuordnen. Hierfür stünden nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers andere rechtliche Verfahren ( §§ 81 a, 81 e, § 81 g StPO, letzteres ausdrücklich zu präventiv-polizeilichen Zwecken) zur Verfügung. Diese Verfahren, für deren Anordnung in der Regel ein Richter, bzw. bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft zuständig ist, nicht aber die Polizeibehörde, seien zum Schutz des Betroffenen an strengere Voraussetzungen gebunden. Diese höheren Anforderungen dürften nicht durch die Einbindung in eine polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung unterlaufen werden. Die Entnahme einer Speichelprobe komme hier allenfalls bei Freiwilligkeit des Betroffenen in Betracht. Die Anordnung der weiteren gegenüber dem Antragsteller angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlungen sah die Kammer als rechtmäßig und im Hinblick auf hinreichende Anhaltspunkte auf eine Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig an.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 12.04.2006

Aktuelle Urteile aus dem Polizeirecht | Ordnungsrecht | Strafprozeßrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Erkennungsdienstliche Behandlung | Speichelprobe

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3160 Dokument-Nr. 3160

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3160

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung