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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 20.11.2008
3 L 383/08 -

Schuhproduzent darf keine Feuerwehrstiefel verkaufen

Schuhe entsprechen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Die Hanrath Schuh GmbH aus Heinsberg, die seit 2002 Feuerwehrstiefel produziert, darf diese nicht mehr verkaufen. Das Unternehmen ist mit seinem Eilantrag gegen das Verbot der Bezirksregierung Köln unterlegen. Die Bezirksregung hat das in Verkehr bringen der Stiefel wegen "schwerwiegender Mängel" verboten.

Die Antragstellerin produziert seit 2002 Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Antragstellerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin Klage erhoben. Ihren Eilantrag, die Stiefel bis zur Entscheidung über die Klage weiter in Verkehr bringen zu dürfen, hat das Verwaltungsgericht Aachen abgelehnt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die Feuerwehrstiefel entsprächen nach vorläufiger Bewertung nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass die von der Antragstellerin produzierten Stiefel schwerwiegende Mängel aufweisen. Diese seien durch mehrere Prüfberichte des TÜV dokumentiert. Mängel hätten sich bei den jeweils untersuchten Stiefeln hinsichtlich des Brennverhaltens (Senkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem seien geschmolzen), der fehlenden Antistatik, der mangelhaften Reißkraft der Sohle, der Trennkraft von Laufsohle/Schaft, des Durchgangswiderstandes, der Absatzhöhe oder des Abriebverhaltens gezeigt.

Wegen dieser Mängel bestünden ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreiche die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, bestehe ein erhöhtes Risiko, z.B. von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für Zehenkappen erhöhe sich die Gefahr von Quetschverletzungen der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißveschlüsse könne der Träger im Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch ein gesteigertes Risiko von Fußverbrennungen bestehe. Beim Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen sei der sichere Halt des Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet. Dies erhöhe das Risiko, zu stolpern, auszurutschen oder zu stürzen. Bei fehlender Antistatik könne es zu elektrischen Stromschlägen kommen. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Untersuchungen gebe es entgegen den Behauptungen der Antragstellerin nicht.

Die Normabweichungen würden auch durch die Prüfbescheinigung, die sie vorgelegt habe, nicht entkräftet. Denn sie betreffe nur das Brennverhalten und nicht die übrigen festgestellten Mängel. Es sei auch nicht erkennbar, wer Hersteller der jeweiligen Stiefel sei und um welches Modell es sich gehandelt habe. Zudem habe die Antragstellerin im Gerichtsverfahren selbst eingeräumt, dass ihre Stiefel keine ausreichende Rutschfestigkeit auf Stahl hätten. Dies sei ein gravierender Sicherheitmangel. Schließlich habe die Antragstellerin über Jahre hinweg nicht den Nachweis der Qualitätssicherung erbracht.

Die Verbotsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zum Schutz von Feuerwehrleuten, die im Notfall darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und weder ihr Leben noch das der zu rettenden Personen gefährde, geradezu geboten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 24.11.2008

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Dokument-Nr.: 7295 Dokument-Nr. 7295

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