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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.01.2007
2 K 3862/04 -

Ohne Ansicht des Beweisfotos nach Verkehrsverstoß keine Fahrtenbuchauflage

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte darüber zu befinden, ob auch dann eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeuges verhängt werden kann, wenn diesem weder von der Bußgeldstelle ein Foto des Fahrers, dem der Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, zur Verfügung gestellt, noch seinem Anwalt im Bußgeldverfahren die beantragte Akteneinsicht gewährt worden war.

Ausgangslage ist, dass dem Halter eine Anhörung wegen eines Verkehrsverstoßes zugesandt wird, in der die Umstände und drohenden Sanktionen beschrieben sind, zu denen er sich äußern kann. Sofern nicht bereits dem Anhörungsbogen ein beim Verkehrsverstoß aufgenommenes Lichtbild beigefügt ist, kann durch Akteneinsicht Kenntnis vom Lichtbild erlangt werden. Aufgrund der so erhaltenen Kenntnis bleibt es dem Halter überlassen, den Fahrer zu benennen oder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Lässt sich der Fahrer deshalb nicht ermitteln, so muss zwar das Bußgeldverfahren eingestellt werden, in der Regel aber mit der Folge, dass dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches für einen bestimmten Zeitraum auferlegt wird. Im zu entscheidenden Fall war der Klägerin im Bußgeldverfahren aber weder bei der Anhörung noch durch Gewährung der beantragte Akteneinsicht Kenntnis vom (existierenden) Foto der fahrenden Person beim Verkehrsverstoß - hier: zu geringer Abstand auf der Autobahn- gegeben worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Fahrtenbuchauflage aufgehoben. In der Begründung stellte die Kammer maßgebend darauf ab, dass dem beim Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild bei der Ermittlung des Fahrers ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Auf Grundlage dieses Fotos könne der Halter sich entscheiden oder mit seinem Anwalt beraten, ob er den Fahrer beim Verkehrsverstoß offenbart, oder ob er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, auch wenn er im letztgenannten Fall bei Erfolglosigkeit der weiteren Ermittlungen mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen muss. Die Motivation für die (nicht)-abgegebene Stellungnahme - etwa die Qualität des beim Verkehrsverstoß aufgenommenen Lichtbildes oder etwaige "Vorbelastungen des Punktekontos" oder der Blick auf weitere drohende Sanktionen - spiele bei dieser Entscheidung des Halters rechtlich keine Rolle. Wenn aber ein (vorhandenes) Lichtbild trotz eines entsprechen den Antrages nicht zur Verfügung gestellt werde, sei eine Grundlage für eine die Facetten des Falles abwägende Entscheidung des Halters - gegebenenfalls nach Beratung mit seinem Rechtsbeistand - nicht gegeben. In einem solchen Fall wirke sich nach Auffassung der Kammer die nicht erfolgte Kenntnisgabe des Lichtbildes - direkt oder durch Gewährung der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren - als ein von der Behörde zu vertretender Ermittlungsmangel bei der Verhängung der Fahrtenbuchauflage aus. Denn es könne eben gerade nicht ausgeschlossen werden, dass nach Kenntnisgabe des Lichtbildes bereits im Bußgeldverfahren der Fahrer offenbart und damit im Rechtssinne "ermittelt" worden wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 04.05.2007

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