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alle Urteile, veröffentlicht am 21.03.2016

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2016
- L 6 U 4904/14 -

Schüler können auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen

Unfall auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Unfall eines Schülers auch dann versichert ist, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Schüler aus Steinheim im März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt. Er wurde von einem Mitschüler angerempelt und zu Fall gebracht, stürzte auf den Kopf, erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und sitzt seitdem im Rollstuhl. Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, den Sturz des Schülers als Arbeitsunfall anzuerkennen und damit in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Recht bekommen.Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sahen den Fall anders und gaben dem Schüler Recht. Den Schülern war im Musikunterricht die Aufgabe gestellt... Lesen Sie mehr

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016
- L 5 KR 226/15 -

Krankenkasse muss Kosten für Haarentfernung bei Frauen mit starker Gesichtsbehaarung nicht übernehmen

Laser-Epilations­behandlung ist "neue" und noch nicht anerkannte Behandlungsmethode

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegen die gesetzliche Krankenkasse kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung (sogenannter Hirsutismus) bei Frauen mittels Laserbehandlung besteht.

Bei der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits besteht eine Körperbehaarung nach männlichem Verteilungsmuster, insbesondere eine starke Gesichtsbehaarung. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte insoweit einen starken Leidensdruck. Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2016
- 1 U 832/15 -

Vom Jugendamt beauftragter Sachverständiger haftet nicht persönlich für grob fehlerhaftes Gutachten

Schadens­ersatz­ansprüche sind gegenüber dem Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes zu stellen

Eine Sachverständige, die in einem vom Jugendamt in Auftrag gegebenen Gutachten den hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung (Schütteltrauma) äußert und hierfür als Beleg Flüssigkeits­ansammlungen und frische Blutungen im Gehirn anführt, handelt grob fahrlässig, wenn sie vorgebrachte alternative Ursachen für den auffälligen Befund ohne jede tragfähige Begründung kategorisch und vorbehaltslos ausschließt. Sind die festgestellten Auffälligkeiten tatsächlich nicht auf eine Kindesmisshandlung, sondern auf eine der Sachverständigen bekannte Erbkrankheit der Kinder (sogenannter "Wasserkopf") zurückzuführen, haftet die Gutachterin für Schmerzens­geld­ansprüche der Eltern und ihrer Kinder allerdings nicht persönlich. Vielmehr sind diese Ansprüche gegenüber dem Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes, welches die Sachverständige als externe Fachkraft mit der Begutachtung beauftragt hatte, geltend zu machen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die vier Kläger, zwei Kleinkinder sowie ihre Eltern, begehren von der Beklagten, einer an der Mainzer Uniklinik angestellten Rechtsmedizinerin, Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Gutachtenerstattung.Die Beklagte hatte im Jahre 2013 auf Veranlassung eines Jugendamts aus der Pfalz ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob... Lesen Sie mehr

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Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22.12.2015
- S 37 AS 1175/15 -

Schulpflichtiger Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung für Erwerb von Schulbüchern

Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Einem schulpflichtigen Hartz IV-Empfänger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Erwerb von Schulbüchern zu. Es liegt insofern ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei schulpflichtige Kinder bezogen Arbeitslosengeld II. Im August 2015 beantragten sie beim Jobcenter die Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern. Es ging dabei um einen Betrag von insgesamt 470,90 Euro. Das Jobcenter bewilligte jedoch lediglich zunächst einen Betrag von 30 Euro und später einen Betrag von 70 Euro pro Kind.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Beschluss vom 22.01.2016
- 65 S 442/15 -

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz außergewöhnlicher persönlicher und wirtschaftlicher Belastungen des Mieters

Finanzielle Notlage des Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

Dem Vermieter steht auch dann das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB zu, wenn die Nichtzahlung der Miete auf außergewöhnliche persönliche und wirtschaftliche Belastungen des Mieters zurückzuführen ist. Die finanzielle Notlage eines Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Sommer 2014 stellte der Mieter einer Wohnung sämtliche Mietzahlungen ein. Die Vermieterin kündigte daher dem Mieter fristlos. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er sich in einer besonderen persönlichen Belastungssituation befunden habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2016

Restaurantgast steht wegen mangelhaftem Service auf einer Hochzeitsfeier Minderungsanspruch zu

Ausweichen in ein anderes Lokal bei mangelhafter Dienstleistung in der Regel mit größerer Hochzeits­gesellschaft nicht möglich

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass dem Gast eines Restaurants bei mangelhaftem Service bei einer Hochzeitsfeier ausnahmsweise statt des Kündigungsrechts ein Minderungsanspruch zusteht, da es einem Gast bei Offenkundig werden einer mangelhaften Dienstleistung in der Regel nicht möglich ist, mit einer größeren Hochzeits­gesellschaft in ein anderes Lokal auszuweichen, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Gaststätte in Unterschleißheim. In dieser feierte der Beklagte Münchner am 26. Juli 2014 seine Hochzeit. Es wurde ein Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42 Euro pro Person und 26 Kindern zu je 15 Euro pro Kind geschlossen. Die Verpflegung sollte einen Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe,... Lesen Sie mehr



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