wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

alle Urteile, veröffentlicht am 28.12.2015

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2015
- XI ZB 6/15 -

BGH: Ex-Ehemann der Geschäftsführerin einer juristischen Person steht Zeugnis­verwei­gerungs­recht zu

Schutz vor Interessenskonflikt rechtfertigt entsprechende Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

War ein Zeuge mit der Geschäftsführerin der beklagten juristischen Person verheiratet, so darf er sich auf das Zeugnis­verwei­gerungs­recht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen. Der Schutz vor einem möglichen Interessenskonflikt rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Zivilprozesses, in dem es um die Herausgabe von Maschinen ging, sollte ein Zeuge aussagen. Dieser war jedoch mit der Geschäftsführerin der beklagten juristischen Person früher verheiratet gewesen, so dass er die Aussage verweigerte. Dies ließ die Beklagte jedoch nicht gelten.Sowohl das Landgericht Mosbach als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hielten die Zeugnisverweigerung für zulässig. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015
- 2 Sa 149/15 -

Kündigung unwirksam: Arbeitnehmer müssen Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen

Sonntags eingeworfenes Kündigungsschreiben gilt erst am nächsten Werktag als zugestellt

Wirft der Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben sonntags in den Briefkasten einer Mitarbeiterin ein, gilt das Schreiben erst am nächsten Werktag als zugestellt, da sonntags niemand seinen Briefkasten leeren muss. Fällt das Ende einer Kündigungsfrist also auf einen Sonntag, sollte der Arbeitgeber entsprechend früher kündigen, da er sonst mit einer längeren Kündigungsfrist leben muss. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein.

Der zugrunde liegende Fall betraf eine Bürokraft, mit der der Arbeitgeber eine Probezeit bis zum 30. November 2014 vereinbart hatte. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015
- 11 O 98/14 -

Ausnutzen von Maklerangaben im Internet durch Kaufinteressenten begründet keinen Provisionsanspruch des Maklers

Internetanzeige des Maklers stellt keine provisionsrelevante Maklerleistung dar

Macht ein Immobilienmakler im Internet Angaben zu einem Kaufobjekt und wird dadurch ein Kaufinteressent auf das Objekt aufmerksam, so steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu, wenn es später über einen anderen Makler zu einem Kaufvertragsschluss kommt. Denn allein eine Internetanzeige oder das Ausnutzen der angegebenen Informationen durch einen Kaufinteressenten stellen keine provisions­relevanten Maklerleistungen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Immobilienmaklerin eine ausführliche und bebilderte Beschreibung zu einer zu verkaufenden Eigentumswohnung auf einem Online-Immobilienportal. Über das Portal meldete sich im Juni 2012 ein Kaufinteressent. Im Rahmen eines anschließenden Telefonats kam es zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins. Im Rahmen des Telefonats wurden keine... Lesen Sie mehr