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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2008
IV-2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III -

Telefonieren auf dem Seitenstreifen einer Autobahn verboten

Seitenstreifen ist "Fahrbahn im Rechtssinne"

Auch auf dem Seitenstreifen einer Autobahn und bei laufendem Motor ist das Telefonieren mit dem Handy nicht erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielt ein Autofahrer auf dem Seitenstreifen (Standspur) einer Autobahn an. Er ließ den Motor laufen und griff zum Handy. Das Amtsgericht hat den Autofahrer wegen "Nutzung eines Mobiltelefons und Haltens auf einer Kraftfahrstraße" zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Gegen diese Verurteilung erhob der Autofahrer Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

Autofahrer legt Rechtsbeschwerde beim OLG ein

Dieses wies die Rechtsbeschwerde zurück und ergänzte den Schuldspruch dahingehend, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotswidrigem Halten auf einer Kraftfahrstraße verurteilt wird.

§ 23 Abs. 1a StVO verbietet Benutzung des Mobiltelefons unter bestimmten Voraussetzungen

Die Richter führten aus, dass einem Fahrzeugführer gemäß § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Das Benutzungsverbot gelte zum Beispiel auch, wenn der Fahrzeugführer mit laufendem Motor an einer roten Ampel wartet (OLG Celle, Beschluss v. 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (Owiz) - = NJW 2006, 710). Hier habe der Autofahrer das Mobiltelefon nicht etwa mit laufenden Motor auf einem Parkplatz sondern auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße benutzt.

Seitenstreifen ist "Fahrbahn im Rechtssinne"

Der Seitenstreifen, der auch als Standspur bezeichnet werde, sei nicht als rechtlich selbständige Verkehrsfläche neben den Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn anzusehen. Der Seitenstreifen sei vielmehr ein unselbständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn und bilde mit den angrenzenden Fahrstreifen eine Fahrbahn im Rechtssinne. Während des vorübergehenden Haltens auf dem Seitenstreifen sei der Betroffene mithin Teilnehmer des fließenden Verkehrs geblieben. Außerdem - so argumentierten die Richter - habe der Autofahrer durch den laufenden Motor dokumentiert, dass er sich während der Standzeit auf dem Seitenstreifen als aktiven Teilnehmer am Straßenverkehr betrachtete, der jederzeit wieder in der Lage sein musste, das Fahrzeug wieder in Bewegung zu setzen.

Halten auf dem Seitenstreifen ist nur in bestimmten Fällen erlaubt

Im übrigen sei das Halten auf dem Seitenstreifen verboten (§ 18 Abs. 8 StVO). Der Seitenstreifen dürfe nur im not- oder Unglücksfall oder auf polizeiliche Weisung hin genutzt werden.

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der Leitsatz

StVO §§ 18 Abs. 8, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 18 u. 22

Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen §§ 18 Abs. 8 StVO, sondern tateinheitlich auch gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und während der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7291 Dokument-Nr. 7291

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