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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2008
- B 14/11b AS 61/06 R -
Hartz IV: Keine Kürzung bei Wohngemeinschaften
Wohngemeinschaften dürfen nicht wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt werden
Hartz-IV-Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft leben, können genau so hohe Unterkunftskosten beanspruchen, wie Hartz-IV-Bezieher, die allein wohnen. Es liegt keine so genannte Bedarfsgemeinschaft vor. Eine solche würde voraussetzen, dass zwischen den Bewohnern eine persönliche Beziehung besteht. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.
Der 1955 geborene Kläger begehrte höhere Leistungen für
Behörde will nur anteilige Kosten übernehmen
Die zuständige Behörde (Beklagte) berücksichtigte im Rahmen der KdU beim Kläger eine Kaltmiete von monatlich 150 €, wobei sie davon ausging, dass bei jemandem, der mit einer weiteren Person in einer
Vorinstanzen: Kläger darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil er in einer Wohngemeinschaft lebt
Dieser Auffassung sind die Vorinstanzen entgegen getreten. Die Angemessenheit der KdU richte sich nach dem Produkt aus der abstrakt angemessenen Größe der Wohnung und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins je qm. Für eine allein stehende Person wie der Kläger sei eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankomme, dass sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebe. Auch unter Berücksichtigung des Mietzinsniveaus im Bereich des Wohnortes des Klägers müssten die KdU als angemessen angesehen werden. Der Kläger könne nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er in einer
BSG bestätigt die Vorinstanzen - Kürzung findet im Gesetz keine Grundlage - Kürzung nur bei Bedarfsgemeinschaften möglich
Die Auffassung der Beklagten, dass unabhängig vom Bestehen einer
Die Richter machten deutlich, dass dies tatsächlich nur für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2008
Quelle: ra-online (pt)
- Sozialgericht Schleswig, Entscheidung
[Aktenzeichen: S 9 AS 829/05] - Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung
[Aktenzeichen: L 6 AS 6/06]
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Dokument-Nr. 6902
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